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ep:wirkung_der_europaeischen_patentanmeldung_als_nationale_anmeldung

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Wirkung der europäischen Patentanmeldung als nationale Anmeldung

Artikel 66 EPÜ erklärt, dass eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung hat.

Artikel 66 EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung, der ein Anmeldetag zuerkannt worden ist, hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer vorschriftsmäßigen nationalen Anmeldung, gegebenenfalls mit der für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommenen Priorität.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel III → Wirkungen des europäischen Patents und der europäischen Patentanmeldung
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/wirkung_der_europaeischen_patentanmeldung_als_nationale_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 19:26 von areichelt