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ep:uebertragung_und_bestellung_von_rechten

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Übertragung und Bestellung von Rechten

Artikel 71 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann.

Artikel 71 EPÜ

Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel IV → Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.

ep/uebertragung_und_bestellung_von_rechten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/15 17:27 von areichelt