Anzeigen:
Artikel 37 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Haushalt der Organisation durch eigene Mittel der Organisation, Zahlungen der Vertragsstaaten, besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, Einnahmen nach Artikel 146, Darlehen und Drittmittel finanziert wird.
Der Haushalt der Organisation wird finanziert:
a) durch eigene Mittel der Organisation;
b) durch Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente in diesen Staaten erhobenen Gebühren;
c) erforderlichenfalls durch besondere Finanzbeiträge der Vertragsstaaten;
d) gegebenenfalls durch die in Artikel 146 vorgesehenen Einnahmen;
e) gegebenenfalls und ausschließlich für Sachanlagen durch bei Dritten aufgenommene und durch Grundstücke oder Gebäude gesicherte Darlehen;
f) gegebenenfalls durch Drittmittel für bestimmte Projekte.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de