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ep:muendliche_verhandlung

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Mündliche Verhandlung

Artikel 116 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

Artikel 116 (1) EPÜ → Antrag auf mündliche Verhandlung
Beschreibt, dass eine mündliche Verhandlung auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen stattfinden kann.

Artikel 116 (2) EPÜ → Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle
Erklärt, dass eine mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle nur unter bestimmten Bedingungen stattfindet.

Artikel 116 (3) EPÜ → Nicht-Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Regelt, dass die mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen und der Rechtsabteilung nicht öffentlich ist.

Artikel 116 (4) EPÜ → Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Erklärt, dass die mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sowie vor der Einspruchsabteilung öffentlich ist, sofern keine schwerwiegenden Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten entstehen.

Artikel 116 (2) → Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle
Artikel 116 (3), (4) → Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Artikel 115 (2) → Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle

Mündliche Verhandlungen vor der Rechtsabteilung
Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung
Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Anmelders
Wiederaufnahme des schriftlichen Verfahrens
Videokonferenz

Regel 115 (1) → Ladung zur mündlichen Verhandlung
Regel 115 (2) → Säumnis
Regel 116 → Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

Nichterscheinen in mündlichen Verhandlungen im Prüfungsverfahren

ABl. 2000, 456 → Antrag auf Verlegung der mündlichen Verhandlung

Artikel 15, 15a VOBK → Mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer

Videokonferenzen
Benutzung tragbarer Computer und anderer elektronischer Geräte in mündlichen Verhandlungen vor den Beschwerdekammern

Amtsblatt April 2021, A30 → Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 24. März 2021 über die Durchführung von mündlichen Verhandlungen in Prüfungs- und Einspruchsverfahren angesichts der Vorlage G 1/21

Ziel einer mündlichen Verhandlung sollte es sein, möglichst alle zur Entscheidungsfindung noch anstehenden offenen Fragen zu klären. Die Mehrzahl der mündlichen Verhandlungen findet auf Antrag des Anmelders statt.1)

Mitteilung der Vizepräsidenten Generaldirektionen 2 und 3 vom 1. September 2000 über mündliche Verhandlungen vor dem EPA - ABl. 2000, 456.2)

Kalender der mündlichen Verhandlungen

Videokonferenz

Anmelder und ihre Vertreter können beantragen, dass Rücksprachen oder mündliche Verhandlungen vor einer Prüfungsabteilung als Videokonferenz durchgeführt werden.

Flip-Charts, Power-Point-Präsentationen

the Opposition Division has a discretion to allow or not allow the patent proprietor to use a PowerPoint presentation.3)

Article 116 EPC guarantees a party the right to oral proceedings. The basic purpose of such oral proceedings is to give the party an opportunity to present its argument orally (T 1110/03, para. 3.2). As established by Boards of Appeal case law, a refusal to allow a party to present its arguments orally is thus capable of amounting to a substantial procedural violation.4)

However, the essence of an oral presentation is in the Board's view just that: presentation of arguments by word of mouth. A PowerPoint presentation is not by itself an oral presentation in this sense. Decision T 1110/03, mentioned by the appellant/patent proprietor, explains some of the ways in which it differs from and is inferior to an oral presentation.5)

In the Board's view, Examining and Opposition Divisions, and Boards of Appeal, have a discretion as to the way oral proceedings are conducted, particularly having regard to the need for procedural economy and fairness to the parties. This discretion enables the competent tribunal to allow a party to use flip charts, PowerPoint presentations, etc., as an aid to oral presentation, or to refuse to allow the use of such means.

Any discretion must, of course, be exercised in a judicial manner and having regard to the interests of justice, particularly, in the present context, having regard to the right of a party to present its arguments orally.6)

It is perhaps possible to imagine a case in which a party would objectively be unable to present its arguments adequately without the aid of a PowerPoint presentation. Usually, however, the presentation of materials by a PowerPoint presentation is simply an alternative way of presenting written materials or drawings and, as such, belongs to the written stage of the proceedings (see T 1110/03, para. 3.2). Indeed, T 1122/0l (also cited by the appellant/patent proprietor) makes it clear that the content of a PowerPoint presentation should have been notified in advance of the hearing. This means that usually a party will be fully able to present its arguments orally by reference in the ordinary way to such materials or drawings. The refusal to allow a party to supplement its arguments by reference to a PowerPoint presentation therefore usually cannot amount to a substantial procedural violation because the party's right to present its arguments orally will not have been violated.7)

Vortrag durch Begleiter

In der mündlichen Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ im Rahmen des Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahrens kann es einer Person, die den zugelassenen Vertreter eines Beteiligten begleitet, gestattet werden, außerhalb des Rahmens von Artikel 117 EPÜ und über den umfassenden Vortrag des Falls des Beteiligten durch den zugelassenen Vertreter hinaus für diesen Beteiligten mündliche Ausführungen zu konkreten rechtlichen oder technischen Fragen zu machen.8)

Ein Rechtsanspruch auf solche mündlichen Ausführungen besteht nicht; sie dürfen nur mit Zustimmung des EPA und nach seinem Ermessen gemacht werden.9)

Das EPA hat bei der Ausübung seines Ermessens, mündliche Ausführungen durch eine Begleitperson im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren zuzulassen, hauptsächlich die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:10)

i) Der zugelassene Vertreter muß beantragen, daß diese mündlichen Ausführungen gemacht werden dürfen. Im Antrag sind der Name und die Qualifikation der Begleitperson anzugeben und der Gegenstand der beabsichtigten mündlichen Ausführungen zu nennen.

ii) Der Antrag ist so rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu stellen, daß sich alle Gegenparteien auf die beabsichtigten mündlichen Ausführungen angemessen vorbereiten können.

iii) Ein Antrag, der erst kurz vor oder während der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist zurückzuweisen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, es sei denn, alle Gegenparteien sind damit einverstanden, daß die beantragten mündlichen Ausführungen gemacht werden.

iv) Das EPA muß davon überzeugt sein, daß die Begleitperson die mündlichen Ausführungen unter der ständigen Verantwortung und Aufsicht des zugelassenen Vertreters macht.

Für mündliche Ausführungen durch zugelassene Patentvertreter aus Ländern, die nicht Vertragsstaaten des EPÜ sind, gelten keine besonderen Kriterien.11)

siehe auch

EPÜ, Teil 7 Kapitel 1 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Der Siebte Teil des EPÜ regelt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich des rechtlichen Gehörs, der Ermittlung von Amts wegen, der Einwendungen Dritter, der mündlichen Verhandlung und der Beweismittel.

1)
ABl EPA, 2008, 471: Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Nichterscheinen in mündlichen Verhandlungen vor der Prüfungsabteilung
3) , 4) , 5) , 6) , 7)
Entsch. der Beschwerdekammer vom 24 Juni 2008, T 1556/06
8) , 9) , 10) , 11)
G 4/95
ep/muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 20:48 von mfreund