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Artikel 48 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.
Artikel 48 (1) EPÜ → Verantwortung des Präsidenten
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung ausführt.
Artikel 48 (2) EPÜ → Übertragung von Mitteln im Haushaltsplan
Beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen kann.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.
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