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Artikel 88 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung.
Artikel 88 (1) EPÜ → Prioritätserklärung und erforderliche Unterlagen
Beschreibt die Anforderungen an die Prioritätserklärung und die einzureichenden Unterlagen.
Artikel 88 (2) EPÜ → Mehrere Prioritäten
Erklärt, dass für eine europäische Patentanmeldung mehrere Prioritäten in Anspruch genommen werden können.
Artikel 88 (3) EPÜ → Umfang des Prioritätsrechts
Regelt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der früheren Anmeldung enthalten sind.
Artikel 88 (4) EPÜ → Offenbarung der Merkmale in der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass es für die Gewährung der Priorität ausreicht, wenn die Merkmale der Erfindung in den Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.
EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Priorität
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.
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