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ep:zahlungen_der_vertragsstaaten_aufgrund_der_fuer_die_aufrechterhaltung_der_europaeischen_patente_erhobenen_gebuehren

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Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren

Artikel 39 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.

Artikel 39 (1) EPÜ → Höhe der Zahlungen
Erklärt, dass jeder Vertragsstaat an die Organisation für jedes in diesem Staat aufrechterhaltene europäische Patent einen Betrag in Höhe eines vom Verwaltungsrat festzusetzenden Anteils an der Jahresgebühr zahlt.

Artikel 39 (2) EPÜ → Mitteilungspflicht der Vertragsstaaten
Beschreibt, dass jeder Vertragsstaat der Organisation alle Angaben mitteilt, die der Verwaltungsrat für die Feststellung der Höhe dieser Zahlungen für notwendig erachtet.

Artikel 39 (3) EPÜ → Fälligkeit der Zahlungen
Erklärt, dass die Fälligkeit dieser Zahlungen vom Verwaltungsrat festgelegt wird.

Artikel 39 (4) EPÜ → Verzinsung bei verspäteter Zahlung
Beschreibt, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der ausstehende Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen ist.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

ep/zahlungen_der_vertragsstaaten_aufgrund_der_fuer_die_aufrechterhaltung_der_europaeischen_patente_erhobenen_gebuehren.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/05 18:05 von areichelt