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Artikel 94 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durch das Europäische Patentamt.
Artikel 94 (1) EPÜ → Antrag auf Prüfung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Europäische Patentamt die Prüfung der europäischen Patentanmeldung durchführt.
Artikel 94 (2) EPÜ → Folgen der Nichtstellung eines Prüfungsantrags
Regelt die Folgen, wenn ein Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt wird.
Artikel 94 (3) EPÜ → Aufforderung zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung
Erklärt, dass das Europäische Patentamt den Anmelder zur Stellungnahme und Änderung der Anmeldung auffordern kann.
Artikel 94 (4) EPÜ → Folgen der Nichtbeantwortung einer Mitteilung
Regelt die Folgen, wenn der Anmelder auf eine Mitteilung der Prüfungsabteilung nicht rechtzeitig antwortet.
EPÜ, Teil 4 → Erteilungsverfahren
Der vierte Teil des EPÜ beschreibt das Verfahren zur Erteilung eines europäischen Patents, einschließlich der Eingangs- und Formalprüfung, der Erstellung des europäischen Recherchenberichts, der Prüfung der Patentanmeldung und der Erteilung oder Zurückweisung des Patents.
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