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Artikel 15 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die verschiedenen Organe des Europäischen Patentamts, die für die Durchführung der im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet werden.
Im Europäischen Patentamt werden für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren gebildet:
a) eine Eingangsstelle
e) eine Rechtsabteilung;
g) eine Große Beschwerdekammer.
EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.
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