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Artikel 26 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats fest.
Artikel 26 (1) EPÜ → Vertreter der Vertragsstaaten im Verwaltungsrat
Bestimmt, dass der Verwaltungsrat aus den Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern besteht. Jeder Vertragsstaat kann einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellen.
Artikel 26 (2) EPÜ → Berater und Sachverständige im Verwaltungsrat
Erlaubt den Mitgliedern des Verwaltungsrats, nach Maßgabe der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuzuziehen.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation: Amtsblatt EPA, 6/2010, 346
EPÜ, Teil 1, Kapitel IV → Der Verwaltungsrat
Beschreibt die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Regelungen zu Tagungen, Abstimmungen und der Teilnahme von Beobachtern.
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