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Dr. Martin Meggle-Freund

ep:entwurf_und_feststellung_des_haushaltsplans

finanzcheck24.de

Entwurf und Feststellung des Haushaltsplans

Artikel 46 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Erstellung und Feststellung des Haushaltsplans der Organisation.

Artikel 46 (1) EPÜ → Vorlage des Entwurfs
Erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans bis zu dem in der Finanzordnung vorgeschriebenen Zeitpunkt vorlegt.

Artikel 46 (2) EPÜ → Feststellung des Haushaltsplans
Beschreibt, dass der Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne vom Verwaltungsrat festgestellt werden.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.

ep/entwurf_und_feststellung_des_haushaltsplans.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/07 17:12 von areichelt