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ep:recht_zur_anmeldung_europaeischer_patente

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Recht zur Anmeldung europäischer Patente

Artikel 58 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, die Erteilung eines europäischen Patents beantragen kann.

Artikel 58 (1) EPÜ

Jede natürliche oder juristische Person und jede Gesellschaft, die nach dem für sie maßgebenden Recht einer juristischen Person gleichgestellt ist, kann die Erteilung eines europäischen Patents beantragen.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.

ep/recht_zur_anmeldung_europaeischer_patente.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 19:17 von areichelt