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ep:beschwerdekammern

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Beschwerdekammern

Artikel 21 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Zuständigkeit und Zusammensetzung der Beschwerdekammern.

Eine Beschwerdekammer ist ein rechtsprechendes Organ des Europäischen Patentamts (EPA), das für die Überprüfung von Entscheidungen der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen zuständig ist. Die Beschwerdekammern sind unabhängig und nur dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) unterworfen. Sie fungieren als erste und letzte gerichtliche Instanz innerhalb des EPA und überprüfen die angefochtenen Entscheidungen sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht.

Artikel 21 (1) EPÜ → Zuständigkeit der Beschwerdekammern
Erklärt, dass die Beschwerdekammern für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig sind.

Artikel 21 (2) EPÜ → Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung
Beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung.

Artikel 21 (3) EPÜ → Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen
Beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Prüfungsabteilungen.

Artikel 21 (4) EPÜ → Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen
Beschreibt die Zusammensetzung der Beschwerdekammern bei Beschwerden gegen Entscheidungen der Einspruchsabteilungen.

Die Beschwerdekammern sind für die Prüfung von Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle, der Prüfungsabteilungen, der Einspruchsabteilungen und der Rechtsabteilung zuständig.

Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.1)

Die Mitglieder der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer sind unabhängig und können während der Dauer ihrer Amtszeit von fünf Jahren nicht des Amtes enthoben werden, es sei denn, dass schwerwiegende Gründe vorliegen und der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss fasst (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EPÜ). Eine Entlassung aus dem Dienst auf Antrag oder eine Versetzung in den Ruhestand ist nach Maßgabe des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 EPÜ).2)

Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer waren bis zur Strukturreform des Jahres 2016 in die Verwaltung des Europäischen Patentamts eingegliedert. Im Jahre 2016 beschloss der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation eine Neufassung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und damit eine grundlegende Strukturreform des Rechtsschutzsystems innerhalb der Europäischen Patentorganisation (vgl. ABl EPA 2018, Zusatzpublikation 1, S. 1 ff.). Diese trat am 1. Juli 2016 in Kraft. Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerdekammer wurden danach als gesonderte Beschwerdekammereinheit organisiert (Regel 12a Abs. 1 Satz 1 AusfO 2016) und die Einordnung in die Generaldirektion 3 des Europäischen Patentamts aufgehoben (vgl. Art. 9 AusfO 2016). Die separate Organisationseinheit der Beschwerdekammereinheit wird nun von dem Präsidenten der Beschwerdekammern geleitet, der mit dem Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer personenidentisch (Regel 12a Abs. 1 Satz 2 AusfO 2016), vom Präsidenten des Europäischen Patentamts unabhängig und nur dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig ist (Regel 12a Abs. 2 Satz 2 AusfO 2016).3)

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.

1) , 2) , 3)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10
ep/beschwerdekammern.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/28 12:22 von areichelt