Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)

Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) zielt darauf ab, die Einreichung, Recherche und Prüfung von Patentanmeldungen international zu koordinieren und zu erleichtern. Der Vertrag schafft einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit und bietet technische Dienste zur Unterstützung der Vertragsstaaten, insbesondere der Entwicklungsländer.

Einleitende Bestimmungen

Die einleitenden Bestimmungen legen die Bildung eines Verbands zur internationalen Zusammenarbeit im Patentwesen fest und definieren zentrale Begriffe, die im Vertrag verwendet werden.

Art. 1 PCT → Bildung eines Verbands
Bildet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert zentrale Begriffe wie „Anmeldung“, „Patent“, „nationales Patent“, „regionales Patent“ und „internationale Anmeldung“.

Kapitel I: Internationale Anmeldung und internationale Recherche

Dieses Kapitel regelt die Einreichung internationaler Anmeldungen und die Durchführung internationaler Recherchen. Es beschreibt die Anforderungen an die internationale Anmeldung, die Rolle der Internationalen Recherchenbehörde und die Verfahren zur Übermittlung und Veröffentlichung der Anmeldungen.

Art. 3 PCT → Die internationale Anmeldung
Beschreibt die Anforderungen und Bestandteile einer internationalen Anmeldung.

Art. 4 PCT → Der Antrag
Regelt die Inhalte des Antrags und die Bestimmung der Vertragsstaaten.

Art. 5 PCT → Die Beschreibung
Erfordert eine klare und vollständige Offenbarung der Erfindung.

Art. 6 PCT → Die Ansprüche
Definiert die Anforderungen an die Ansprüche, die den Schutzgegenstand angeben.

Art. 7 PCT → Die Zeichnungen
Regelt die Notwendigkeit und Einreichung von Zeichnungen.

Art. 8 PCT → Die Inanspruchnahme von Prioritäten
Erlaubt die Beanspruchung von Prioritäten früherer Anmeldungen.

Art. 9 PCT → Der Anmelder
Bestimmt die Berechtigung zur Einreichung internationaler Anmeldungen.

Art. 10 PCT → Das Anmeldeamt
Regelt die Einreichung und Bearbeitung der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt.

Art. 11 PCT → Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Legt das Anmeldedatum fest und beschreibt die Wirkungen der Anmeldung.

Art. 12 PCT → Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Regelt die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro und die Recherchenbehörde.

Art. 13 PCT → Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
Erlaubt die Übermittlung der Anmeldung an Bestimmungsämter.

Art. 14 PCT → Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Behandlung von Mängeln in der internationalen Anmeldung.

Art. 15 PCT → Die internationale Recherche
Regelt die Durchführung der internationalen Recherche.

Art. 16 PCT → Die Internationale Recherchenbehörde
Definiert die Rolle und Einsetzung der Internationalen Recherchenbehörde.

Art. 17 PCT → Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
Regelt das Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde.

Art. 18 PCT → Der internationale Recherchenbericht
Beschreibt die Erstellung und Übermittlung des internationalen Recherchenberichts.

Art. 19 PCT → Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
Erlaubt Änderungen der Ansprüche nach Eingang des internationalen Recherchenberichts.

Art. 20 PCT → Übermittlung an die Bestimmungsämter
Regelt die Übermittlung der internationalen Anmeldung und des Recherchenberichts an die Bestimmungsämter.

Art. 21 PCT → Internationale Veröffentlichung
Beschreibt die Veröffentlichung der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro.

Art. 22 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an Bestimmungsämter sowie die Zahlung von Gebühren.

Art. 23 PCT → Aussetzung des nationalen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.

Art. 24 PCT → Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Wirkung einer internationalen Anmeldung enden kann.

Art. 25 PCT → Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Erlaubt Bestimmungsämtern, Entscheidungen über die Ablehnung oder Zurücknahme von Anmeldungen zu überprüfen.

Art. 26 PCT → Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
Erlaubt Berichtigungen der internationalen Anmeldung vor den Bestimmungsämtern.

Art. 27 PCT → Nationale Erfordernisse
Regelt die Anforderungen, die nationale Gesetze an internationale Anmeldungen stellen dürfen.

Art. 28 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den Bestimmungsämtern.

Art. 29 PCT → Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
Beschreibt die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung auf den Schutz der Rechte des Anmelders.

Art. 30 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
Regelt den vertraulichen Umgang mit internationalen Anmeldungen vor ihrer Veröffentlichung.

Kapitel II: Die internationale vorläufige Prüfung

Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.

Art. 31 PCT → Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
Erlaubt Anmeldern, eine internationale vorläufige Prüfung ihrer Anmeldung zu beantragen.

Art. 32 PCT → Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
Definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.

Art. 33 PCT → Die internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.

Art. 34 PCT → Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
Regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.

Art. 35 PCT → Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
Beschreibt die Erstellung und den Inhalt des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts.

Art. 36 PCT → Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
Regelt die Übermittlung und Übersetzung des Prüfungsberichts an ausgewählte Ämter.

Art. 37 PCT → Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
Erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.

Art. 38 PCT → Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
Regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung.

Art. 39 PCT → Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
Regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.

Art. 40 PCT → Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
Bestimmt die Aussetzung der nationalen Bearbeitung bis zum Ablauf bestimmter Fristen.

Art. 41 PCT → Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
Erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.

Art. 42 PCT → Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
Beschränkt die Anforderungen an Anmelder zur Bereitstellung von Unterlagen über nationale Prüfungen.

Kapitel III: Gemeinsame Bestimmungen

Dieses Kapitel enthält Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.

Art. 43 PCT → Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten
Erlaubt Anmeldern, bestimmte Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten zu beantragen.

Art. 44 PCT → Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
Erlaubt die Beantragung von zwei Schutzrechtsarten in ausgewählten Staaten.

Art. 45 PCT → Regionale Patentverträge
Regelt die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen und die Möglichkeit, regionale Patente zu beantragen.

Art. 46 PCT → Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung
Beschreibt die Folgen einer unrichtigen Übersetzung der internationalen Anmeldung.

Art. 47 PCT → Fristen
Regelt die Berechnung und Änderung von Fristen im Vertrag.

Art. 48 PCT → Überschreitung bestimmter Fristen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Fristüberschreitungen entschuldigt werden können.

Art. 49 PCT → Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
Erlaubt bestimmten Personen das Auftreten vor internationalen Behörden.

Kapitel IV: Technische Dienste

Dieses Kapitel beschreibt die technischen Dienste, die vom Internationalen Büro bereitgestellt werden, um den Zugang zu technischen Informationen zu erleichtern und die Entwicklungsländer zu unterstützen.

Art. 50 PCT → Patentinformationsdienste
Ermöglicht das Internationale Büro, technische Informationen bereitzustellen.

Art. 51 PCT → Technische Hilfe
Regelt die Bereitstellung technischer Hilfe für Entwicklungsländer.

Art. 52 PCT → Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
Klarstellung, dass die Bestimmungen dieses Kapitels andere finanzielle Bestimmungen des Vertrags nicht berühren.

Kapitel V: Verwaltungsbestimmungen

Dieses Kapitel regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.

Art. 53 PCT → Die Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.

Art. 54 PCT → Der Exekutivausschuss
Regelt die Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivausschusses.

Art. 55 PCT → Das Internationale Büro
Beschreibt die Aufgaben des Internationalen Büros im Rahmen des Verbands.

Art. 56 PCT → Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit
Regelt die Bildung und Aufgaben des Ausschusses für technische Zusammenarbeit.

Art. 57 PCT → Finanzen
Beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.

Art. 58 PCT → Die Ausführungsordnung
Regelt die Ausführungsordnung und ihre Änderungen.

Kapitel VI: Streitigkeiten

Dieses Kapitel behandelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags.

Art. 59 PCT → Beilegung von Streitigkeiten
Regelt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.

Kapitel VII: Revision und Änderungen

Dieses Kapitel beschreibt die Verfahren zur Revision und Änderung des Vertrags.

Art. 60 PCT → Revision des Vertrags
Regelt die Revision des Vertrags durch eine besondere Konferenz.

Art. 61 PCT → Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
Beschreibt das Verfahren zur Änderung bestimmter Vertragsbestimmungen.

Kapitel VIII: Schlussbestimmungen

Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.

Art. 62 PCT → Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
Regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.

Art. 63 PCT → Inkrafttreten des Vertrags
Beschreibt die Bedingungen für das Inkrafttreten des Vertrags.

Art. 64 PCT → Vorbehalte
Erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.

Art. 65 PCT → Schrittweise Anwendung
Regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags.

Art. 66 PCT → Kündigung
Erlaubt Vertragsstaaten, den Vertrag zu kündigen.

Art. 67 PCT → Unterzeichnung und Sprachen
Regelt die Unterzeichnung und die Sprachfassungen des Vertrags.

Art. 68 PCT → Hinterlegung
Beschreibt die Hinterlegung der Vertragsurkunde.

Art. 69 PCT → Notifikationen
Regelt die Notifikationen durch den Generaldirektor an die Mitgliedstaaten.

siehe auch

Internationales Patentrecht