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pct:das_recht_zum_auftreten_vor_den_internationalen_behoerden

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Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden

Artikel 49 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt bestimmten Personen das Auftreten vor internationalen Behörden.

Artikel 49 PCT

Rechtsanwälte, Patentanwälte oder andere Personen, welche befugt sind, vor dem nationalen Amt aufzutreten, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, haben auch das Recht, vor dem Internationalen Büro, der zuständigen internationalen Recherchenbehörde und der zuständigen mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde in Bezug auf diese Anmeldung aufzutreten.

siehe auch

PCT, Kapitel III → Gemeinsame Bestimmungen
Bestimmungen, die für alle internationalen Anmeldungen und Verfahren gelten, einschließlich der Möglichkeit, bestimmte Schutzrechtsarten zu beantragen und die Beziehungen zu regionalen Patentverträgen.

pct/das_recht_zum_auftreten_vor_den_internationalen_behoerden.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/16 07:09 von mfreund