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Artikel 65 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die schrittweise Anwendung des Vertrags.
Artikel 65 (1) PCT → Maßnahmen zur schrittweisen Anwendung
Beschreibt die Maßnahmen zur schrittweisen Anwendung des Vertrags.
Artikel 65 (2) PCT → Zeitpunkte der Anwendbarkeit
Regelt die Festlegung der Zeitpunkte, ab denen internationale Anmeldungen eingereicht werden können.
PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.
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