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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:beschreibung

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Beschreibung

Artikel 5 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, dass die Beschreibung einer Erfindung so deutlich und vollständig sein muss, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

Artikel 5 PCT

In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie danach ausführen kann.

Regel 5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt die Anforderungen an die Beschreibung der Erfindung fest, einschließlich der Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen.

Regel 5.1 PCT → Art der Beschreibung
Definiert die Struktur und den Inhalt der Beschreibung, die der internationalen Anmeldung beigefügt werden muss.

Regel 5.2 PCT → Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen
Regelt die Anforderungen an die Offenbarung von Nucleotid- und/oder Aminosäuresequenzen in der Beschreibung.

siehe auch

PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Beschreibung.

pct/beschreibung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:32 von mfreund