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pct:begriffsbestimmungen

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Begriffsbestimmungen

Art. 2 des PCT-Vertrag definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.

Art. 2 i) PCT → Anmeldung
Bedeutet eine Anmeldung für den Schutz einer Erfindung und umfasst verschiedene Arten von Anmeldungen.

Art. 2 ii) PCT → Patent
Bezieht sich auf verschiedene Arten von Patenten und Zertifikaten.

Art. 2 iii) PCT → Nationales Patent
Bedeutet ein von einem nationalen Amt erteiltes Patent.

Art. 2 iv) PCT → Regionales Patent
Bedeutet ein von einer zwischenstaatlichen Behörde erteiltes Patent mit Wirkung in mehreren Staaten.

Art. 2 v) PCT → Regionale Anmeldung
Bedeutet eine Anmeldung für die Erteilung eines regionalen Patents.

Art. 2 vi) PCT → Nationale Anmeldung
Bezieht sich auf Anmeldungen für nationale oder regionale Patente, die nicht nach dem PCT eingereicht werden.

Art. 2 vii) PCT → Internationale Anmeldung
Bedeutet eine nach dem PCT eingereichte Anmeldung.

Art. 2 viii) PCT → Anmeldung (allgemein)
Bezieht sich auf internationale und nationale Anmeldungen.

Art. 2 ix) PCT → Patent (allgemein)
Bezieht sich auf nationale und regionale Patente.

Art. 2 x) PCT → Nationales Recht
Bezieht sich auf das nationale Recht eines Vertragsstaats oder den Vertrag für regionale Anmeldungen/Patente.

Art. 2 xi) PCT → Prioritätsdatum
Definiert das Prioritätsdatum für Fristen nach dem PCT.

Art. 2 xii) PCT → Nationales Amt
Bedeutet die Regierungsbehörde eines Vertragsstaats, die mit der Erteilung von Patenten beauftragt ist.

Art. 2 xiii) PCT → Bestimmungsamt
Bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder bestimmten Staats.

Art. 2 xiv) PCT → Ausgewähltes Amt
Bedeutet das nationale Amt des vom Anmelder ausgewählten Staats.

Art. 2 xv) PCT → Anmeldeamt
Bedeutet das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht wurde.

Art. 2 xvi) PCT → Verband
Bedeutet den Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens.

Art. 2 xvii) PCT → Versammlung
Bedeutet die Versammlung des Verbands.

Art. 2 xviii) PCT → Organisation
Bedeutet die Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Art. 2 xix) PCT → Internationales Büro
Bedeutet das Internationale Büro der Organisation.

Art. 2 xx) PCT → Generaldirektor
Bedeutet den Generaldirektor der Organisation.

siehe auch

PCT → Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Zielt darauf ab, die Einreichung, Recherche und Prüfung von Patentanmeldungen international zu koordinieren und zu erleichtern.

pct/begriffsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/04 06:28 von mfreund