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Artikel 42 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschränkt die Anforderungen an Anmelder zur Bereitstellung von Unterlagen über nationale Prüfungen.
Ein ausgewähltes Amt, das den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhält, kann nicht verlangen, daß der Anmelder Kopien oder Auskünfte über den Inhalt von Unterlagen zur Verfügung stellt, die sich auf die Prüfung der gleichen internationalen Anmeldung durch ein anderes ausgewähltes Amt beziehen.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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