Anzeigen:
Artikel 14 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Verfahren bei bestimmten Mängeln der internationalen Anmeldung.
Artikel 14 (1) PCT → Prüfung auf Mängel und Berichtigung
Erklärt, welche Mängel das Anmeldeamt prüft und wie der Anmelder zur Berichtigung aufgefordert wird.
Artikel 14 (2) PCT → Nachreichung von Zeichnungen
Beschreibt das Verfahren, wenn Zeichnungen in der internationalen Anmeldung fehlen.
Artikel 14 (3) PCT → Gebührenmängel und Rücknahme
Erläutert die Folgen von nicht gezahlten Gebühren für die internationale Anmeldung.
Artikel 14 (4) PCT → Rücknahme bei Nichterfüllung von Erfordernissen
Beschreibt die Rücknahme der Anmeldung bei Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de