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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:uebermittlung_eines_exemplars_der_internationalen_anmeldung_an_die_bestimmungsaemter

finanzcheck24.de

Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter

Art. 13 (1) PCT

Jedes Bestimmungsamt kann das Internationale Büro auffordern, ihm vor der in Artikel 20 vorgesehenen Übermittlung ein Exemplar der internationalen Anmeldung zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt es dem Bestimmungsamt so bald wie möglich nach Ablauf eines Jahres ab Prioritätsdatum.

Art. 13 (2) PCT

a) Der Anmelder kann jederzeit jedem Bestimmungsamt ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung übermitteln.

b) Der Anmelder kann jederzeit das Internationale Büro auffordern, ein Exemplar seiner internationalen Anmeldung einem Bestimmungsamt zuzuleiten; das Internationale Büro übermittelt ein solches Exemplar so bald wie möglich dem Bestimmungsamt.

c) Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro notifizieren, daß es nicht wünscht, gemäß Buchstabe b Exemplare der internationalen Anmeldung zu erhalten; in diesem Fall findet Buchstabe b auf dieses Amt keine Anwendung.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag

pct/uebermittlung_eines_exemplars_der_internationalen_anmeldung_an_die_bestimmungsaemter.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1