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Artikel 31 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung.
Auf Antrag des Anmelders erfolgt eine internationale vorläufige Prüfung der Anmeldung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und der Ausführungsordnung.
Artikel 31 (2) PCT → Berechtigung zur Antragstellung
Regelt die Berechtigung zur Stellung eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.
Artikel 31 (3) PCT → Anforderungen an den Antrag
Legt die Anforderungen an die Einreichung des Antrags fest.
Artikel 31 (4) PCT → Auswahl der Vertragsstaaten
Beschreibt die Auswahl der Vertragsstaaten, in denen die Ergebnisse der internationalen vorläufigen Prüfung verwendet werden sollen.
Artikel 31 (5) PCT → Gebühren für den Antrag
Regelt die Zahlung der vorgeschriebenen Gebühren für den Antrag.
Artikel 31 (6) PCT → Einreichung des Antrags und der Auswahlerklärung
Legt fest, wo der Antrag und die Auswahlerklärung einzureichen sind.
Artikel 31 (7) PCT → Benachrichtigung der ausgewählten Ämter
Regelt die Benachrichtigung der ausgewählten Ämter.
Regel 53 der Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Form und den Inhalt des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung.
Regel 53.1 PCT → Formblatt
Beschreibt die Anforderungen an das Formblatt für den Antrag.
Regel 53.2 PCT → Inhalt des Antrags
Regelt den erforderlichen Inhalt des Antrags.
Regel 53.3 PCT → Gesuch
Beschreibt die Anforderungen an das Gesuch im Antrag.
Regel 53.4 PCT → Angaben über den Anmelder
Regelt die Angaben über den Anmelder im Antrag.
Regel 53.5 PCT → Anwalt oder gemeinsamer Vertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Angabe eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters.
Regel 53.6 PCT → Kennzeichnung der internationalen Anmeldung
Regelt die Kennzeichnung der internationalen Anmeldung im Antrag.
Regel 53.7 PCT → Benennung von Staaten als ausgewählte Staaten
Beschreibt die Benennung von Staaten im Antrag.
Regel 53.8 PCT → Unterschrift
Regelt die Unterschrift des Antrags.
Regel 53.9 PCT → Erklärung betreffend Änderungen
Beschreibt die Anforderungen an die Erklärung betreffend Änderungen im Antrag.
PCT, Teil C → Regeln zu Kapitel II des Vertrags
Behandelt die internationale vorläufige Prüfung und die Anforderungen an den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung.
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