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Artikel 30 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt den vertraulichen Charakter der internationalen Anmeldung.
Artikel 30 (1) PCT → Einschränkungen der Einsichtnahme vor Veröffentlichung
Erklärt die Einschränkungen der Einsichtnahme in die internationale Anmeldung vor ihrer Veröffentlichung.
Artikel 30 (2) PCT → Einsichtnahme durch nationale Ämter
Beschreibt die Bedingungen, unter denen nationale Ämter Einsicht gewähren können.
Artikel 30 (3) PCT → Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen
Erläutert die Geltung der Einsichtnahme-Beschränkungen für Anmeldeämter.
Artikel 30 (4) PCT → Definition der Einsichtnahme
Beschreibt die Definition der Einsichtnahme und die Bedingungen für die Veröffentlichung.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
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