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Artikel 32 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) definiert die Rolle der Behörden, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragt sind.
Artikel 32 (1) PCT → Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt, dass die internationale vorläufige Prüfung durch die beauftragte Behörde durchgeführt wird.
Artikel 32 (2) PCT → Bestimmung der zuständigen Behörden
Erläutert, wie die zuständigen Behörden für die vorläufige Prüfung bestimmt werden.
Artikel 32 (3) PCT → Anwendung von Artikel 16 Absatz 3
Erklärt die sinngemäße Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 auf die beauftragten Behörden.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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