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Artikel 39 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Übermittlung von Anmeldungen und Übersetzungen an ausgewählte Ämter sowie die Zahlung von Gebühren.
Artikel 39 (1) PCT → Fristen für Übermittlung und Gebührenzahlung
Beschreibt die Fristen für die Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie die Zahlung der nationalen Gebühr.
Artikel 39 (2) PCT → Wirkung der Fristversäumnis
Erläutert die Auswirkungen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden.
Artikel 39 (3) PCT → Aufrechterhaltung der Wirkung trotz Fristversäumnis
Beschreibt die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkung trotz Fristversäumnis.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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