Anzeigen:
Die Patentierbarkeit beschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen, die eine Erfindung erfüllen muss, um ein Patent erteilt zu bekommen. Artikel 33 PCT [→ Internationale vorläufige Prüfung] definiert die Kriterien der Patentierbarkeit (Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit) als Grundlage für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung.
Artikel 15 PCT behandelt die internationale Recherche, die darauf abzielt, den Stand der Technik zu ermitteln, der für die Bewertung der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit relevant ist.
Die Regel 43bis der PCT-Ausführungsordnung regelt den internationalen Recherchenbericht und die schriftliche Stellungnahme, die sich auf die Patentierbarkeitskriterien stützt.
Die Artikel 16–19 PCT enthalten ergänzende Bestimmungen zur Recherche, den Recherchenstellen und der Kommunikation von Ergebnissen.
Artikel 33 PCT → Internationale vorläufige Prüfung
Beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de