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Artikel 11 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bestimmung des Anmeldedatums und die Wirkungen der internationalen Anmeldung.
Artikel 11 (1) PCT → Bestimmung des Anmeldedatums
Erläutert die Bedingungen, unter denen das Anmeldeamt das Anmeldedatum anerkennt.
Artikel 11 (2) PCT → Richtigstellung bei Nichterfüllung der Anforderungen
Beschreibt das Verfahren, wenn die internationale Anmeldung die Anforderungen nicht erfüllt.
Artikel 11 (3) PCT → Wirkung der internationalen Anmeldung in Bestimmungsstaaten
Erklärt die Wirkung der internationalen Anmeldung in den Bestimmungsstaaten.
Artikel 11 (4) PCT → Gleichstellung mit nationalen Anmeldungen
Stellt die Gleichstellung der internationalen Anmeldung mit nationalen Anmeldungen im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft dar.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
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