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Artikel 37 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt die Zurücknahme von Anträgen oder Auswahlerklärungen durch den Anmelder.
Artikel 37 (1) PCT → Zurücknahme von Auswahlerklärungen
Beschreibt die Möglichkeit der Zurücknahme einzelner oder aller Auswahlerklärungen.
Artikel 37 (2) PCT → Folgen der Zurücknahme aller Auswahlerklärungen
Erläutert die Folgen, wenn alle Auswahlerklärungen zurückgenommen werden.
Artikel 37 (3) PCT → Mitteilung der Zurücknahme
Beschreibt die Mitteilung der Zurücknahme an das Internationale Büro und die betroffenen Ämter.
Artikel 37 (4) PCT → Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung
Regelt die Wirkungen der Zurücknahme auf die internationale Anmeldung.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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