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pct:anmelder

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Anmelder

Art. 9 (1) PCT

Jeder Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie jeder, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz oder Wohnsitz hat, kann eine internationale Anmeldung einreichen.

Art. 9 (2) PCT

Die Versammlung der Vertragsstaaten kann bestimmen, daß Staatsangehörige von nicht zu den Vertragsstaaten gehörigen Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Personen mit Sitz oder Wohnsitz in solchen Staaten ebenfalls internationale Anmeldungen einreichen können.

Art. 9 (3) PCT

Die Begriffe “Sitz”, “Wohnsitz” und “Staatsangehörigkeit” sowie die Anwendung der Begriffe in Fällen, in denen mehrere Anmelder vorhanden sind oder die Anmelder für alle Bestimmungsstaaten nicht die gleichen sind, sind in der Ausführungsordnung festgelegt.

Regel 2.1 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erklärt, wie der Begriff „Anmelder“ auszulegen ist, einschließlich der Einbeziehung von Anwälten oder Vertretern.

Regel 2.1 PCT

Die Bezeichnung “Anmelder” ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.

Regel 4.5 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bestimmt die Anforderungen an die Angaben über den Anmelder.

Regel 4.5 PCT a) Der Antrag hat zu enthalten:

i) Namen,

ii) Anschrift und

iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.

b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.

c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.

d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.

e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.

Regel 18 der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Bestimmungen bezüglich des Anmelders in internationalen Anmeldungen.

Regel 18.1 PCT → Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit
Definiert die Bestimmungen zu Sitz, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Anmelders.

Regel 18.3 PCT → Zwei oder mehr Anmelder
Regelt die Berechtigung zur Einreichung bei mehreren Anmeldern.

Regel 18.4 PCT → Informationen über nationale Erfordernisse in Bezug auf Anmelder
Beschreibt die Veröffentlichung von Informationen über nationale Bestimmungen zur Berechtigung zur Einreichung.

siehe auch

Regel 2 PCT → Auslegung bestimmter Bezeichnungen
Legt die Auslegung spezifischer Begriffe fest, die in der Ausführungsordnung verwendet werden.

Regel 4 PCT → Der Antrag (Inhalt)
Regelt den vorgeschriebenen und wahlweisen Inhalt des Antrags, einschließlich der Bezeichnung der Erfindung und der Bestimmung von Staaten.

PCT, Teil B → Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Behandelt die Anforderungen an die internationale Patentanmeldung, einschließlich der Form und des Inhalts der Zusammenfassung.

pct/anmelder.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/06 07:44 von mfreund