Anzeigen:
Artikel 12 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde.
Artikel 12 (1) PCT → Anmeldeamtsexemplar, Aktenexemplar und Recherchenexemplar
Erklärt, dass die internationale Anmeldung in drei Exemplaren vorliegt: beim Anmeldeamt, beim Internationalen Büro und bei der Internationalen Recherchenbehörde.
Artikel 12 (2) PCT → Maßgebendes Exemplar der internationalen Anmeldung
Beschreibt, dass das Aktenexemplar als das maßgebende Exemplar der internationalen Anmeldung gilt.
Artikel 12 (3) PCT → Rücknahme der internationalen Anmeldung bei Fristversäumnis
Erläutert, dass die internationale Anmeldung als zurückgenommen gilt, wenn das Aktenexemplar nicht fristgerecht beim Internationalen Büro eingeht.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de