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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:aussetzung_des_nationalen_verfahrens

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Aussetzung des nationalen Verfahrens

Artikel 23 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.

Artikel 23 (1) PCT → Verbot der Bearbeitung vor Fristablauf
Erklärt das Verbot der Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor Ablauf der Frist.

Artikel 23 (2) PCT → Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag
Beschreibt die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders.

siehe auch

PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.

pct/aussetzung_des_nationalen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:08 von mfreund