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Artikel 23 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Aussetzung des nationalen Verfahrens für internationale Anmeldungen.
Artikel 23 (1) PCT → Verbot der Bearbeitung vor Fristablauf
Erklärt das Verbot der Bearbeitung der internationalen Anmeldung vor Ablauf der Frist.
Artikel 23 (2) PCT → Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag
Beschreibt die Möglichkeit der Aufnahme der Bearbeitung auf Antrag des Anmelders.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
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