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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:bildung_eines_verbands

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Bildung eines Verbands

Artikel 1 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Bildung eines Verbands zur Zusammenarbeit bei der Einreichung, Recherche und Prüfung von Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen.

Artikel 1 (1) PCT → Bildung eines Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Erklärt, dass die Vertragsstaaten einen Verband bilden, der die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens fördert.

Artikel 1 (2) PCT → Wahrung der Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft
Stellt sicher, dass keine Bestimmung des PCT die Rechte aus der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums beeinträchtigt.

siehe auch

PCT, Kapitel I → Einleitende Bestimmungen
Legen die Bildung eines Verbands zur internationalen Zusammenarbeit im Patentwesen fest und definieren zentrale Begriffe, die im Vertrag verwendet werden.

pct/bildung_eines_verbands.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/13 10:25 von mfreund