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Artikel 57 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die finanziellen Bestimmungen des Verbands.
Artikel 57 (1) PCT → Haushaltsplan des Verbands
Beschreibt den Haushaltsplan des Verbands und die gemeinsamen Ausgaben.
Artikel 57 (2) PCT → Abstimmung der Haushaltspläne
Regelt die Abstimmung des Haushaltsplans mit anderen Verbänden.
Artikel 57 (3) PCT → Einnahmen des Verbands
Beschreibt die Einnahmen des Verbands im Haushaltsplan.
Artikel 57 (4) PCT → Festsetzung von Gebühren und Preisen
Regelt die Festsetzung von Gebühren und Preisen für Dienstleistungen.
Artikel 57 (5) PCT → Deckung von Defiziten
Beschreibt die Maßnahmen zur Deckung von Defiziten im Haushaltsplan.
Artikel 57 (6) PCT → Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans
Regelt die Übernahme des Vorjahreshaushaltsplans bei Verzögerungen.
Artikel 57 (7) PCT → Betriebsmittelfonds
Beschreibt die Bildung und Verwaltung des Betriebsmittelfonds.
Artikel 57 (8) PCT → Vorschüsse durch den Sitzstaat
Regelt die Gewährung von Vorschüssen durch den Sitzstaat der Organisation.
Artikel 57 (9) PCT → Rechnungsprüfung
Beschreibt die Durchführung der Rechnungsprüfung durch Vertragsstaaten oder Prüfer.
PCT, Kapitel V → Verwaltungsbestimmungen
Regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.
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