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Artikel 19 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Möglichkeit zur Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro.
Artikel 19 (1) PCT → Befugnis zur Änderung der Ansprüche
Erklärt die Befugnis des Anmelders zur Änderung der Ansprüche nach Eingang des internationalen Recherchenberichts.
Artikel 19 (2) PCT → Grenzen der Änderungen
Beschreibt die Grenzen der Änderungen in Bezug auf den Offenbarungsgehalt der Anmeldung.
Artikel 19 (3) PCT → Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften
Erläutert die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften auf die Änderungen der Ansprüche.
PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
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