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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

pct:aenderung_der_ansprueche_im_verfahren_vor_dem_internationalen_buero

finanzcheck24.de

Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro

Art. 19 (1) PCT

Nach Eingang des internationalen Recherchenberichts ist der Anmelder befugt, einmal die Ansprüche der internationalen Anmeldung durch Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu ändern. Er kann gleichzeitig eine kurze, in der Ausführungsordnung näher bestimmte Erklärung einreichen, mit der er die Änderungen erklären und ihre Auswirkungen auf die Beschreibung und die Zeichnungen darlegen kann.

Art. 19 (2) PCT

Die Änderungen dürfen nicht über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt hinausgehen.

Art. 19 (3) PCT

In einem Bestimmungsstaat, nach dessen nationalem Recht Änderungen über den Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinausgehen dürfen, hat die Nichtbeachtung des Absatzes 2 keine Folgen.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag

pct/aenderung_der_ansprueche_im_verfahren_vor_dem_internationalen_buero.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1