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Artikel 38 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt den vertraulichen Umgang mit den Akten der vorläufigen Prüfung.
Artikel 38 (1) PCT → Vertraulichkeit der Akteneinsicht
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Einsicht in die Akten der vorläufigen Prüfung gewährt wird.
Artikel 38 (2) PCT → Auskünfte über den Prüfungsstatus
Erläutert die Bedingungen, unter denen Auskünfte über den Status der vorläufigen Prüfung erteilt werden dürfen.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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