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Dr. Martin Meggle-Freund

pct:moeglichkeiten_vertragspartei_zu_werden

finanzcheck24.de

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Art. 62 (1) PCT

Jeder Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann Vertragspartei dieses Vertrags werden durch

i) Unterzeichnung und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder

ii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.

Art. 62 (2) PCT

Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Art. 62 (3) PCT

Artikel 24 der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf diesen Vertrag anzuwenden.

Art. 62 (4) PCT

Absatz 3 darf nicht dahin verstanden werden, daß er die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Gebiets, auf das dieser Vertrag durch einen Vertragsstaat auf Grund des genannten Absatzes anwendbar gemacht wird, durch einen anderen Vertragsstaat in sich schließt.

siehe auch

PCT → PCT-Vertrag

pct/moeglichkeiten_vertragspartei_zu_werden.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1