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Artikel 62 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Möglichkeiten, Vertragspartei des Vertrags zu werden.
Artikel 62 (1) PCT → Mitgliedschaft durch Ratifikation oder Beitritt
Beschreibt, wie ein Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft Vertragspartei werden kann.
Artikel 62 (2) PCT → Hinterlegung der Urkunden
Regelt die Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden.
Artikel 62 (3) PCT → Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft
Erläutert die Anwendung der Pariser Verbandsübereinkunft auf den Vertrag.
Artikel 62 (4) PCT → Anerkennung der Gebietsregelung
Beschreibt die Anerkennung oder Hinnahme der Gebietsregelung.
PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.
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