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Artikel 67 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt die Unterzeichnung und die Sprachfassungen des Vertrags.
Artikel 67 (1) PCT → Urschrift und amtliche Texte
Beschreibt die Urschrift und die Herstellung amtlicher Texte in verschiedenen Sprachen.
Artikel 67 (2) PCT → Ort und Dauer der Unterzeichnung
Regelt den Ort und die Dauer, in der der Vertrag zur Unterzeichnung aufliegt.
PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.
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