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Artikel 64 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Vertragsstaaten, bestimmte Vorbehalte zu erklären.
Artikel 64 (1) PCT → Vorbehalt zu Kapitel II
Erlaubt Staaten, Kapitel II für sich als nicht verbindlich zu erklären.
Artikel 64 (2) PCT → Vorbehalte zu bestimmten Artikeln
Erlaubt Staaten, Vorbehalte zu bestimmten Artikeln zu erklären.
Artikel 64 (3) PCT → Vorbehalt zur internationalen Veröffentlichung
Regelt die Möglichkeit, die internationale Veröffentlichung auszuschließen.
Artikel 64 (4) PCT → Vorbehalt zur Bestimmung des Standes der Technik
Beschreibt Vorbehalte zur Bestimmung des Standes der Technik.
Artikel 64 (5) PCT → Vorbehalt zu Artikel 59
Erlaubt Staaten, sich nicht an Artikel 59 gebunden zu fühlen.
Artikel 64 (6) PCT → Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten
Regelt das Verfahren zur Erklärung und Rücknahme von Vorbehalten.
Artikel 64 (7) PCT → Unzulässigkeit anderer Vorbehalte
Beschreibt die Unzulässigkeit anderer Vorbehalte.
PCT, Kapitel VIII → Schlussbestimmungen
Dieses Kapitel enthält die Schlussbestimmungen des Vertrags, einschließlich der Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden, und der Inkrafttretensbedingungen.
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