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Artikel 34 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) regelt das Verfahren vor der Behörde, die die internationale vorläufige Prüfung durchführt.
Artikel 34 (1) PCT → Regelung des Verfahrens
Beschreibt die Regelung des Verfahrens nach den Bestimmungen des Vertrags und der Ausführungsordnung.
Artikel 34 (2) PCT → Rechte des Anmelders im Verfahren
Erläutert die Rechte des Anmelders während des Verfahrens vor der Prüfungsbehörde.
Artikel 34 (3) PCT → Einheitlichkeit der Erfindung
Definiert die Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung und die entsprechenden Maßnahmen.
Artikel 34 (4) PCT → Gegenstände und Klarheit der Anmeldung
Beschreibt die Vorgehensweise bei unklaren Anmeldungen oder Gegenständen, die nicht geprüft werden müssen.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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