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Kapitel II [→ Regeln zu Kapitel II des Vertrags] behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
Artikel 33 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Erstellung eines vorläufigen Gutachtens über die Patentfähigkeit der Erfindung.
Artikel 33 (1) PCT → Gegenstand der internationalen vorläufigen Prüfung
Beschreibt das Ziel der internationalen vorläufigen Prüfung, ein vorläufiges Gutachten zu erstellen.
Artikel 33 (2) PCT → Neuheit der beanspruchten Erfindung
Erläutert die Kriterien für die Neuheit der beanspruchten Erfindung.
Artikel 33 (3) PCT → Erfinderische Tätigkeit der beanspruchten Erfindung
Definiert die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit.
Artikel 33 (4) PCT → Gewerbliche Anwendbarkeit der beanspruchten Erfindung
Beschreibt die Anforderungen an die gewerbliche Anwendbarkeit.
Artikel 33 (5) PCT → Bedeutung der Begriffe für die internationale vorläufige Prüfung
Erklärt die Bedeutung der Begriffe im Kontext der internationalen vorläufigen Prüfung.
Artikel 33 (6) PCT → Berücksichtigung von Unterlagen bei der Prüfung
Erläutert, welche Unterlagen bei der internationalen vorläufigen Prüfung berücksichtigt werden.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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