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patentschutz

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Patentschutz

Das Patentrecht [→ Patentsystem] schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.

Neben den nationalen Patenten gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein europäisches Patent, das auf dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 – EPÜ1) beruht und vom Europäischen Patentamt erteilt wird, dessen Träger die Europäische Patentorganisation, ist eine von der Europäischen Union zu unterscheidende zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen Patentrechtssystems ist.2). Das europäische Patent gewährt, soweit es nicht dem Einheitspatentsystem unterfällt, seinem Inhaber dieselben Rechte, die ein nationales Patent in dem jeweiligen Vertragsstaat gewähren würde [Artikel 64 (1) EPÜ → Rechte des Patentinhabers].

Das Einheitspatentsystem ist ein Patentsystem in der Europäischen Union [→ Europäisches Patentrecht], das es ermöglicht, durch eine einzige Anmeldung ein Patent zu erhalten [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung], das in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten einheitlichen Schutz [Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 5 → einheitlicher Schutz] bietet. Dieses Patent, auch Einheitspatent genannt, hat in allen teilnehmenden Staaten dieselbe rechtliche Wirkung, ohne dass separate Validierungsverfahren in jedem Land notwendig sind.

Der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) bietet Anmeldern die Möglichkeit, mit einer einzigen internationalen Anmeldung gleichzeitig in einer Vielzahl von Vertragsstaaten Patentschutz zu beantragen. Er gewährleistet durch die internationale Recherche und die vorläufige Prüfung eine fundierte Grundlage für die Bewertung der Patentierbarkeit, bevor in den jeweiligen nationalen oder regionalen Phasen weitere Schritte unternommen werden. Darüber hinaus fördert der Vertrag die Harmonisierung und Transparenz im internationalen Patentsystem und unterstützt insbesondere Entwicklungsländer durch den Zugang zu technischen Informationen und durch technische Hilfeleistungen.

siehe auch

Patentrecht
Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.

1)
vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 <BGBl 1979 II S. 349> sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 <BGBl 1993 II S. 242> und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 <BGBl 2007 II S. 1083>
2)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79
patentschutz.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 20:57 von mfreund