Anzeigen:
Artikel 53 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) beschreibt die Zusammensetzung und Aufgaben der Versammlung des Verbands.
Artikel 53 (1) PCT → Zusammensetzung der Versammlung
Beschreibt die Zusammensetzung der Versammlung und die Vertretung der Vertragsstaaten.
Artikel 53 (2) PCT → Aufgaben der Versammlung
Erläutert die Aufgaben und Befugnisse der Versammlung.
Artikel 53 (3) PCT → Vertretung und Stimmrecht
Regelt die Vertretung und das Stimmrecht der Delegierten.
Artikel 53 (4) PCT → Stimmrecht der Vertragsstaaten
Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme.
Artikel 53 (5) PCT → Quorum und Beschlussfähigkeit
Regelt das Quorum und die Beschlussfähigkeit der Versammlung.
Artikel 53 (6) PCT → Mehrheitserfordernisse
Beschreibt die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse der Versammlung.
Artikel 53 (7) PCT → Sachgebiete für verpflichtete Staaten
Regelt die Bezugnahme auf verpflichtete Staaten in bestimmten Sachgebieten.
Artikel 53 (8) PCT → Zulassung von Beobachtern
Regelt die Zulassung von Beobachtern zur Versammlung.
Artikel 53 (9) PCT → Bildung des Exekutivausschusses
Beschreibt die Bildung des Exekutivausschusses bei Überschreitung einer bestimmten Anzahl von Vertragsstaaten.
Artikel 53 (10) PCT → Vorbereitung von Programmen und Haushaltsplänen
Regelt die Vorbereitung von Jahresprogrammen und Haushaltsplänen bis zur Bildung des Exekutivausschusses.
Artikel 53 (11) PCT → Tagungen der Versammlung
Regelt die Einberufung und Durchführung von Tagungen der Versammlung.
Artikel 53 (12) PCT → Geschäftsordnung der Versammlung
Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
PCT, Kapitel V → Verwaltungsbestimmungen
Regelt die Verwaltungsstrukturen und -verfahren des Verbands, einschließlich der Rolle der Versammlung und des Exekutivausschusses.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de