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Artikel 41 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) erlaubt Änderungen der Anmeldung im Verfahren vor den ausgewählten Ämtern.
Artikel 41 (1) PCT → Möglichkeit zur Änderung der Anmeldung
Beschreibt die Möglichkeit des Anmelders, Änderungen an der Anmeldung vorzunehmen.
Artikel 41 (2) PCT → Grenzen der Änderungen
Erläutert die Grenzen der Änderungen in Bezug auf den Offenbarungsgehalt der Anmeldung.
Artikel 41 (3) PCT → Übereinstimmung der Änderungen mit nationalem Recht
Beschreibt die Notwendigkeit der Übereinstimmung der Änderungen mit dem nationalen Recht.
Artikel 41 (4) PCT → Sprache der Änderungen bei Übersetzung
Erläutert die Anforderungen an die Sprache der Änderungen bei Übersetzung.
PCT, Kapitel II → Die internationale vorläufige Prüfung
Dieses Kapitel behandelt die internationale vorläufige Prüfung von Anmeldungen, die auf Antrag des Anmelders durchgeführt wird. Es beschreibt die Verfahren und Anforderungen für die vorläufige Prüfung und die Rolle der mit der Prüfung beauftragten Behörden.
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