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pct:anmeldeamt

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Anmeldeamt

Art. 2 xv) des PCT-Vertrag bedeutet das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht wurde.

Art. 2 xv) PCT

Bedeutet “Anmeldeamt” das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist.

Artikel 10 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) legt fest, dass die internationale Anmeldung bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen ist, das sie entsprechend dem Vertrag und der Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet.

Artikel 10 PCT

Die internationale Anmeldung ist bei dem vorgeschriebenen Anmeldeamt einzureichen, das sie entsprechend diesem Vertrag und der Ausführungsordnung überprüft und bearbeitet.

siehe auch

PCT, Kapitel I → Internationale Anmeldung und internationale Recherche
Regelt die Einreichung und Bearbeitung internationaler Anmeldungen für den Schutz von Erfindungen, einschließlich der internationalen Recherche und der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.

Art. 2 PCT → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Vertrags und der Ausführungsordnung verwendet werden.

pct/anmeldeamt.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/14 08:23 von mfreund