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Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen, oder auch Markengesetz (MarenG), ist das zentrale Gesetz in Deutschland, das den Schutz von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geographischen Herkunftsangaben regelt. Es dient als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes und des Immaterialgüterrechts, um die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen und die Authentizität von Produkten zu sichern. Das Gesetz gliedert sich in mehrere Teile, die jeweils spezifische Aspekte des Markenschutzes abdecken. Das Markengesetz (MarkenG) wird durch die Markenverordnung (MarkenV) ergänzt, welche detaillierte Regelungen zur Durchführung der im Markengesetz festgelegten Verfahren, insbesondere zur Anmeldung, Eintragung, und Verlängerung von Marken, sowie zu Gebühren und Formvorschriften enthält.
Teil 1 des Markengesetzes definiert den Geltungsbereich des Gesetzes, indem festgelegt wird, welche Marken und geschäftlichen Bezeichnungen unter den gesetzlichen Schutz fallen. Er beschreibt die verschiedenen Arten von Marken, wie Wortmarken, Bildmarken, und andere geschäftliche Kennzeichen, die durch das Markengesetz geschützt sind. Darüber hinaus regelt dieser Teil, wie das Markengesetz im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften steht, insbesondere in Fällen, in denen andere Rechtsnormen ebenfalls Anwendung finden könnten.
§ 1 MarkenG → Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen
Dieser Paragraph bestimmt, welche Arten von Marken und Kennzeichen unter den Schutz des Markengesetzes fallen, einschließlich Wortmarken, Bildmarken und anderer geschäftlicher Bezeichnungen.
§ 2 MarkenG → Anwendung anderer Vorschriften
Regelt die Anwendung anderer Gesetze und Vorschriften auf den Markenschutz, insbesondere wie das Markengesetz im Verhältnis zu anderen gesetzlichen Bestimmungen steht.
Teil 2 des Markengesetzes legt die Bedingungen fest, unter denen Marken und geschäftliche Bezeichnungen geschützt werden können. Er beschreibt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Zeichen als Marke geschützt werden kann, einschließlich der Notwendigkeit der Eintragung oder der durch Benutzung erlangten Bekanntheit. Zudem werden die Rechte und Pflichten des Markeninhabers, die Reichweite des Schutzes sowie die Schranken, wie etwa die Verjährung und Erschöpfung des Markenrechts, dargestellt. Der Teil umfasst auch Regelungen zur Übertragung von Markenrechten und zur Lizenzvergabe, wodurch Marken als Vermögensgegenstände behandelt und wirtschaftlich genutzt werden können.
Abschnitt 1: Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang
Dieser Abschnitt [→ Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang] behandelt die Grundlagen der Markenschutzfähigkeit, die Entstehung des Markenschutzes, den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln sowie die Regelungen zu Vorrang und Zeitrang von Marken.
§ 3 MarkenG → Als Marke schutzfähige Zeichen
Definiert die Zeichen, die als Marke schutzfähig sind, wie Wörter, Bilder, Farben oder dreidimensionale Formen.
§ 4 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes
Erklärt, wie Markenschutz entsteht, insbesondere durch Eintragung in das Register oder durch notorische Bekanntheit.
§ 5 MarkenG → Geschäftliche Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, Werktitel
Regelt den Schutz von Unternehmenskennzeichen und Werktiteln als geschäftliche Bezeichnungen.
§ 6 MarkenG → Vorrang und Zeitrang
Bestimmt den Vorrang und Zeitrang von Marken im Konfliktfall, insbesondere bei mehreren angemeldeten oder eingetragenen Marken.
Abschnitt 2: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
In diesem Abschnitt [→ Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung] werden die Voraussetzungen für den Markenschutz durch Eintragung festgelegt, einschließlich der Bestimmungen über Inhaberschaft, Schutzhindernisse und den Schutz notorisch bekannter Marken.
§ 7 MarkenG → Inhaberschaft
Regelt, wer Inhaber einer Marke sein kann und welche Rechte mit der Inhaberschaft verbunden sind.
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft.
§ 9 MarkenG → Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
Beschreibt die relativen Schutzhindernisse, die sich aus älteren angemeldeten oder eingetragenen Marken ergeben können.
§ 10 MarkenG → Notorisch bekannte Marken
Regelt den Schutz notorisch bekannter Marken, auch wenn sie nicht eingetragen sind.
§ 11 MarkenG → Agentenmarken
Beschreibt die besonderen Regelungen für Marken, die durch Agenten oder Vertreter angemeldet werden.
§ 12 MarkenG → Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
Schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen, die durch Benutzung und nicht durch Eintragung erworben wurden.
§ 13 MarkenG → Sonstige ältere Rechte
Regelt den Vorrang sonstiger älterer Rechte, die dem Markenschutz entgegenstehen können.
Abschnitt 3: Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Dieser Abschnitt [→ Schutzinhalt, Rechtsverletzungen] behandelt den Inhalt des Markenschutzes, Rechte bei Markenrechtsverletzungen sowie Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz.
§ 14 MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
Definiert das ausschließliche Recht des Markeninhabers und die Ansprüche bei Markenrechtsverletzungen, einschließlich Unterlassung und Schadensersatz.
§ 15 MarkenG → Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung
Regelt die Rechte des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, insbesondere in Bezug auf den Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
§ 16 MarkenG → Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
Beschreibt den Anspruch des Markeninhabers auf korrekte Wiedergabe seiner Marke in Nachschlagewerken.
§ 17 MarkenG → Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
Regelt die Ansprüche des Markeninhabers gegenüber Agenten oder Vertretern, die die Marke unbefugt nutzen.
§ 18 MarkenG → Vernichtungsanspruch
Beschreibt den Anspruch auf Vernichtung von Waren, die unter Verletzung von Markenrechten hergestellt wurden.
§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege von markenrechtsverletzenden Waren.
§ 19a MarkenG → Vorlage- und Besichtigungsansprüche
Beschreibt die Ansprüche auf Vorlage von Unterlagen und Besichtigung von Gegenständen zur Sicherung von Beweismitteln.
§ 19b MarkenG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch einstweilige Maßnahmen.
§ 19c MarkenG → Urteilsbekanntmachung
Die obsiegende Partei kann ein Urteil öffentlich bekannt machen lassen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung im Urteil festgelegt werden.
§ 19d MarkenG → Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben durch das MarkenG unberührt.
Abschnitt 4: Schranken des Schutzes
In diesem Abschnitt [→ Schranken des Schutzes] werden die Schranken des Markenschutzes, Verjährung, Verwirkung und andere Einschränkungen des Markenschutzes behandelt.
§ 20 MarkenG → Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen nach §§ 14 bis 19c richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 21 MarkenG → Verwirkung von Ansprüchen
Ein Markeninhaber kann die Nutzung einer jüngeren Marke nicht untersagen, wenn er deren Benutzung wissentlich fünf Jahre lang geduldet hat, es sei denn, die Anmeldung der jüngeren Marke erfolgte in böser Absicht.
§ 22 MarkenG → Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
Der Markeninhaber hat kein Recht zur Untersagung, wenn die Nichtigkeit der jüngeren Marke nicht festgestellt werden kann, insbesondere aufgrund fehlender Bekanntheit oder Verwechslungsgefahr zum maßgeblichen Zeitpunkt.
§ 23 MarkenG → Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, Ersatzteilgeschäft
Der Markeninhaber darf Dritten nicht die Benutzung von Namen, beschreibenden Angaben oder die Benutzung der Marke zur Identifizierung untersagen, solange dies den anständigen Gepflogenheiten im Handel entspricht.
§ 24 MarkenG → Erschöpfung des Markenrechts
Der Markeninhaber kann Dritten nicht untersagen, seine Marke für Waren zu verwenden, die unter dieser Marke rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, es sei denn, berechtigte Gründe sprechen dagegen.
§ 25 MarkenG → Ausschluß von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
Ansprüche aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anspruchserhebung nicht benutzt wurde.
§ 26 MarkenG → Benutzung der Marke
Die Benutzung der Marke muss ernsthaft im Inland erfolgen, um die Rechte aus der Marke geltend zu machen, wobei auch eine Benutzung in abweichender Form zulässig ist, sofern der kennzeichnende Charakter nicht verändert wird.
Abschnitt 5: Marken als Gegenstand des Vermögens
Dieser Abschnitt [→ Marken als Gegenstand des Vermögens] behandelt die rechtlichen Bestimmungen zur Übertragung, Lizenzierung und dinglichen Rechte an Marken.
§ 27 MarkenG → Rechtsübergang
Markenrechte können ganz oder teilweise auf andere übertragen werden, und der Übergang dieser Rechte wird auf Antrag ins Register eingetragen.
§ 28 MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft, Zustellungen an den Inhaber
Es wird vermutet, dass das Markenrecht dem im Register eingetragenen Inhaber zusteht, und der Rechtsübergang wird erst mit Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt wirksam.
§ 29 MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
Markenrechte können verpfändet oder Gegenstand von Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren sein und werden auf Antrag ins Register eingetragen.
§ 30 MarkenG → Lizenzen
Markenrechte können Gegenstand von Lizenzen sein, und Lizenznehmer können unter bestimmten Bedingungen selbst Klage wegen Markenverletzung erheben.
§ 31 MarkenG → Angemeldete Marken
Die Regelungen der §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung begründete Markenrechte.
In Teil 3 des Markengesetzes werden die Verfahrensvorschriften für die Anmeldung, Eintragung, Widerspruch und Löschung von Marken geregelt. Dieser Teil beschreibt die verschiedenen Verfahrensschritte, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und vor den zuständigen Gerichten zu beachten sind, einschließlich der Voraussetzungen für die Anmeldung einer Marke, die Prüfung durch das DPMA und die möglichen Rechtsmittel gegen Entscheidungen. Er umfasst auch spezifische Regelungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Weiterhin werden allgemeine Verfahrensvorschriften, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wahrheitspflicht der Beteiligten, erläutert.
Abschnitt 1: Eintragungsverfahren
In diesem Abschnitt [→ Eintragungsverfahren] werden die Anforderungen und das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Marken festgelegt.
§ 32 MarkenG → Erfordernisse der Anmeldung
Die Anmeldung einer Marke muss beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen und bestimmte Mindestangaben enthalten.
§ 33 MarkenG → Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
Der Anmeldetag ist der Tag, an dem die vollständige Anmeldung eingereicht wurde, und begründet einen Anspruch auf Eintragung, sofern keine Schutzhindernisse bestehen.
§ 34 MarkenG → Ausländische Priorität
Die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung kann unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden.
§ 35 MarkenG → Ausstellungspriorität
Ein Anmelder kann die Priorität einer Marke beanspruchen, wenn diese auf einer Ausstellung gezeigt wurde und die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten erfolgt.
§ 36 MarkenG → Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Einhaltung der Anmeldungserfordernisse und weist die Anmeldung bei Mängeln zurück.
§ 37 MarkenG → Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Marke auf absolute Schutzhindernisse und weist sie zurück, wenn solche bestehen.
§ 38 MarkenG → Beschleunigte Prüfung
Auf Antrag kann die Prüfung einer Markenanmeldung beschleunigt durchgeführt werden.
§ 39 MarkenG → Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
Der Anmelder kann seine Anmeldung zurücknehmen, einschränken oder sprachliche Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen lassen.
§ 40 MarkenG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung der ursprüngliche Zeitrang erhalten bleibt.
§ 41 MarkenG → Eintragung der Marke
Entspricht die Anmeldung den Erfordernissen, wird die Marke ins Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht.
§ 42 MarkenG → Widerspruch gegen die Eintragung der Marke
Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markeneintragung kann Widerspruch erhoben werden, wenn ältere Rechte bestehen.
§ 43 MarkenG → Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
Bei Widerspruch muss der Markeninhaber nachweisen, dass seine Marke benutzt wurde, sonst kann die Marke gelöscht werden.
§ 44 MarkenG → Eintragungsbewilligungsklage
Der Inhaber einer Marke kann Klage erheben, wenn seine Marke trotz Widerspruch eingetragen werden soll, dies aber abgelehnt wurde.
Abschnitt 2: Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
Dieser Abschnitt [→ Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung] behandelt die Berichtigung von Eintragungen, Teilung von Anmeldungen sowie die Schutzdauer und deren Verlängerung.
§ 45 MarkenG → Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Eintragungen im Register und Veröffentlichungen können zur Berichtigung von Fehlern geändert werden.
§ 46 MarkenG → Teilung der Eintragung
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann die Eintragung teilen, wobei jede Teileintragung den ursprünglichen Zeitrang behält.
§ 47 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer einer Marke beträgt zehn Jahre und kann um jeweils zehn Jahre verlängert werden.
Teil 3 - Abschnitt 3 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren:
In diesem Abschnitt wird das Verfahren zum Verzicht, Verfall und der Nichtigkeit von Marken sowie das Löschungsverfahren behandelt.
§ 48 MarkenG → Verzicht
Der Markeninhaber kann auf die Marke für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen verzichten.
§ 49 MarkenG → Verfall
Eine Marke wird für verfallen erklärt und gelöscht, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wurde oder sich negativ im Geschäftsverkehr entwickelt hat.
§ 50 MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Eine Marke kann wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und gelöscht werden.
§ 51 MarkenG → Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
Eine Marke kann wegen des Bestehens älterer Rechte für nichtig erklärt und gelöscht werden.
§ 52 MarkenG → Wirkungen der Löschung wegen Verfalls oder Nichtigkeit
Die Wirkungen einer Marke gelten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Verfall oder Nichtigkeit als nicht eingetreten, oder bei Nichtigkeit von Anfang an.
§ 53 MarkenG → Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
Das Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren wird beim Deutschen Patent- und Markenamt eingeleitet, und der Markeninhaber wird dazu angehört.
§ 54 MarkenG → Löschungsantrag
Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben Marke anhängig ist oder er zur Unterlassung aufgefordert wurde.
§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Verfalls- und Nichtigkeitsklagen sind gegen den Inhaber der Marke zu richten und in bestimmten Fällen unzulässig, wobei die Klage von Personen erhoben werden kann, die ein berechtigtes Interesse haben.
Abschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
Dieser Abschnitt [→ Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt] enthält allgemeine Verfahrensvorschriften für Markenangelegenheiten beim DPMA, einschließlich Zuständigkeiten, Akteneinsicht und Kosten.
§ 56 MarkenG → Zuständigkeiten im Patentamt
Im Deutschen Patent- und Markenamt gibt es Markenstellen für die Prüfung von Marken und Markenabteilungen für andere Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Markenstellen fallen.
§ 57 MarkenG → Ausschließung und Ablehnung
Die Ausschließung und Ablehnung von Prüfern und Mitgliedern der Markenabteilungen im Deutschen Patent- und Markenamt richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.
§ 58 MarkenG → Gutachten
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, Gutachten über angemeldete oder eingetragene Marken auf Ersuchen von Gerichten oder Staatsanwaltschaften abzugeben, wenn unterschiedliche Gutachten vorliegen.
§ 59 MarkenG → Ermittlung des Sachverhalts, Rechtliches Gehör
Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und gewährt Beteiligten rechtliches Gehör, bevor es Entscheidungen trifft.
§ 60 MarkenG → Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Ermittlungen durchführen, Beteiligte anhören und Niederschriften anfertigen, wobei eine Anhörung in Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren verpflichtend ist, wenn ein Beteiligter dies beantragt.
§ 61 MarkenG → Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu begründen und den Beteiligten zuzustellen, wobei auch eine Rechtsmittelbelehrung erfolgt.
§ 62 MarkenG → Akteneinsicht, Registereinsicht
Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse und ermöglicht Registereinsicht für jedermann, außer in bestimmten Ausschlussfällen.
§ 62a MarkenG → Datenschutz
Bestimmte Datenschutzrechte nach der DSGVO sind eingeschränkt, wenn personenbezogene Daten im Markenregister oder in öffentlich zugänglichen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind.
§ 63 MarkenG → Kosten der Verfahren
Die Kosten eines Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt können einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 64 MarkenG → Erinnerung
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Erinnerung eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat.
§ 64a MarkenG → Kostenregelungen im Verfahren vor dem Patentamt
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten für die Kosten die Regelungen des Patentkostengesetzes.
§ 65 MarkenG → Rechtsverordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zum Verfahren in Markenangelegenheiten festlegen.
Abschnitt 5: Verfahren vor dem Patentgericht
In diesem Abschnitt [→ Verfahren vor dem Patentgericht] wird das Verfahren vor dem Bundespatentgericht geregelt, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.
§ 66 MarkenG → Beschwerde
Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen kann Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt werden, die aufschiebende Wirkung hat.
§ 67 MarkenG → Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
Über Beschwerden entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in öffentlicher Verhandlung, sofern die Eintragung der Marke veröffentlicht wurde.
§ 68 MarkenG → Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts kann im Beschwerdeverfahren schriftliche Erklärungen abgeben und dem Verfahren beitreten, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
§ 69 MarkenG → Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht
Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet statt, wenn ein Beteiligter sie beantragt, Beweis erhoben wird oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
Über die Beschwerde wird durch Beschluss entschieden, wobei das Bundespatentgericht die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts aufheben kann, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 71 MarkenG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§ 72 MarkenG → Ausschließung und Ablehnung
Die Vorschriften zur Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen gelten auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht.
§ 73 MarkenG → Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Das Bundespatentgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und trifft alle notwendigen Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
§ 74 MarkenG → Beweiserhebung
Das Bundespatentgericht erhebt Beweise in der mündlichen Verhandlung oder kann diese vorab durch ein anderes Gericht erheben lassen.
§ 75 MarkenG → Ladungen
Beteiligte werden mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur mündlichen Verhandlung geladen, wobei auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen wird.
§ 76 MarkenG → Gang der Verhandlung
Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung, erörtert die Sache mit den Beteiligten und schließt die Verhandlung nach der Diskussion der Anträge.
§ 77 MarkenG → Niederschrift
Zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme wird eine Niederschrift aufgenommen, die den wesentlichen Verlauf dokumentiert.
§ 78 MarkenG → Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
Das Bundespatentgericht entscheidet nach freier Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens und berücksichtigt nur Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
§ 79 MarkenG → Verkündung, Zustellung, Begründung
Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts werden verkündet oder den Beteiligten zugestellt und müssen begründet sein.
§ 80 MarkenG → Berichtigungen
Schreibfehler und offensichtliche Unrichtigkeiten in Entscheidungen des Bundespatentgerichts können jederzeit berichtigt werden.
§ 81 MarkenG → Vertretung, Vollmacht
Die Beteiligten können sich vor dem Bundespatentgericht selbst vertreten oder durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder andere zugelassene Vertreter vertreten lassen.
§ 82 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
Für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung, wenn keine spezifischen Regelungen im MarkenG vorhanden sind.
Abschnitt 6: Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Dieser Abschnitt [→ Verfahren vor dem Bundesgerichtshof] regelt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, insbesondere die Rechtsbeschwerde und die Bedingungen für deren Zulässigkeit.
§ 83 MarkenG → Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts kann Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt werden, wenn sie zugelassen wurde oder bestimmte schwerwiegende Verfahrensmängel vorliegen.
§ 84 MarkenG → Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht.
§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich einzulegen und zu begründen.
§ 86 MarkenG → Prüfung der Zulässigkeit
Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und verwirft sie, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
§ 87 MarkenG → Mehrere Beteiligte
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Beschwerdeschrift und die Begründung den anderen Beteiligten zur Stellungnahme zuzustellen.
§ 88 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
Im Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung zu Ausschließung, Ablehnung, Prozessvertretung und Fristen entsprechend.
§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss, der begründet und den Beteiligten zugestellt wird, wobei der Bundesgerichtshof an die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist.
§ 89a MarkenG → Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auf Rüge einer Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn ihr rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
§ 90 MarkenG → Kostenentscheidung
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens können einem Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Abschnitt 7: Gemeinsame Vorschriften
Dieser Abschnitt [→ Gemeinsame Vorschriften] enthält gemeinsame Vorschriften für die Verfahren vor dem DPMA, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof, wie z.B. Fristversäumnisse und Wahrheitspflicht.
§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Wer ohne eigenes Verschulden eine Frist im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht versäumt hat, kann auf Antrag in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden.
§ 91a MarkenG → Weiterbehandlung der Anmeldung
Eine Markenanmeldung kann auf Antrag weiterbehandelt werden, wenn eine Frist versäumt und die Anmeldung deshalb zurückgewiesen wurde, sofern die versäumte Handlung nachgeholt wird.
§ 92 MarkenG → Wahrheitspflicht
Die Beteiligten sind verpflichtet, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof wahrheitsgemäße und vollständige Erklärungen abzugeben.
§ 93 MarkenG → Amtssprache und Gerichtssprache
Die Amtssprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie vor dem Bundespatentgericht ist Deutsch.
§ 93a MarkenG → Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen
Zeugen und Sachverständige erhalten im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht eine Entschädigung und Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
§ 94 MarkenG → Zustellungen
Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes, mit spezifischen Anpassungen für Zustellungen ins Ausland und elektronische Zustellungen.
§ 95 MarkenG → Rechtshilfe
Gerichte müssen dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Rechtshilfe leisten. Das Bundespatentgericht kann Zwangsmittel gegen nicht kooperative Zeugen oder Sachverständige anordnen.
§ 95a MarkenG → Einreichung elektronischer Dokumente
Schriftformanforderungen im DPMA-Verfahren können elektronisch erfüllt werden. Prozessakten können ebenfalls elektronisch geführt werden. Das Bundesministerium der Justiz regelt Details dazu per Verordnung.
§ 96 MarkenG → Inlandsvertreter
Wer im Inland keinen Wohnsitz hat, kann in Verfahren vor dem DPMA oder Bundespatentgericht nur mit einem inländischen Anwalt als Vertreter teilnehmen.
§ 96a MarkenG → Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Die Regeln des Gerichtsverfassungsgesetzes für überlange Gerichtsverfahren gelten auch vor dem Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof.
Teil 4 des Markengesetzes befasst sich mit Kollektivmarken, die von Verbänden, wie beispielsweise Hersteller- oder Dienstleistervereinigungen, verwendet werden, um die Waren oder Dienstleistungen ihrer Mitglieder zu kennzeichnen. Dieser Teil definiert die Voraussetzungen für die Eintragung und Nutzung von Kollektivmarken, die nur von bestimmten rechtlich befähigten Verbänden geführt werden dürfen. Es werden besondere Anforderungen an die Satzung dieser Marken gestellt, die den Rahmen für die Nutzung durch die Mitglieder des Verbandes festlegt. Darüber hinaus wird geregelt, wie Kollektivmarken vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden und welche Rechte der Inhaber einer Kollektivmarke hat.
§ 97 MarkenG → Kollektivmarken
Kollektivmarken können Zeichen sein, die Waren oder Dienstleistungen von Mitgliedern des Inhabers der Marke unterscheiden. Sie müssen bei Anmeldung als solche bezeichnet werden.
§ 98 MarkenG → Inhaberschaft
Kollektivmarken können nur von Verbänden von Herstellern, Dienstleistern oder Händlern geführt werden, die rechtlich befähigt sind, Verträge abzuschließen und vor Gericht zu klagen.
§ 99 MarkenG → Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
Geographische Herkunftsangaben können als Kollektivmarken eingetragen werden, auch wenn sie normalerweise nicht als Marke schutzfähig sind.
§ 100 MarkenG → Schranken des Schutzes, Benutzung
Die Eintragung einer Kollektivmarke erlaubt es dem Inhaber nicht, die Nutzung der geografischen Herkunftsangabe durch andere zu untersagen, sofern sie den guten Sitten entspricht.
§ 101 MarkenG → Klagebefugnis, Schadensersatz
Nutzer einer Kollektivmarke können nur mit Zustimmung des Inhabers Klage wegen Markenverletzung erheben. Der Inhaber kann Schadenersatz für unbefugte Nutzung verlangen.
§ 102 MarkenG → Markensatzung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke muss eine Satzung enthalten, die bestimmte Mindestangaben über den Verband und die Nutzungsbedingungen der Marke regelt.
§ 103 MarkenG → Prüfung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird zurückgewiesen, wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder das Publikum irreführt.
§ 104 MarkenG → Änderung der Markensatzung
Änderungen der Kollektivmarkensatzung müssen dem DPMA gemeldet und im Register eingetragen werden, bevor sie wirksam werden.
§ 105 MarkenG → Verfall
Eine Kollektivmarke wird auf Antrag gelöscht, wenn bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wie z.B. das Nichtbestehen des Inhabers oder missbräuchliche Nutzung der Marke.
§ 106 MarkenG → Nichtigkeit einer Kollektivmarke wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Kollektivmarke wird für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen wurde.
Teil 5 des Markengesetzes behandelt Gewährleistungsmarken, die dazu dienen, bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu garantieren. Diese Marken dürfen nur von Personen oder Unternehmen geführt werden, die selbst keine entsprechenden Waren oder Dienstleistungen anbieten, sondern lediglich deren Qualität oder andere Eigenschaften garantieren. In diesem Teil werden die Voraussetzungen für die Eintragung und Nutzung von Gewährleistungsmarken festgelegt, einschließlich der Anforderungen an die Satzung, die die Gewährleistungsbedingungen regelt. Zudem wird erläutert, wie der Inhaber einer Gewährleistungsmarke seine Rechte gegen unbefugte Nutzer verteidigen kann und welche rechtlichen Schritte zur Sicherung der Marke unternommen werden können.
§ 106a MarkenG → Gewährleistungsmarken
Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke gewährleistet bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, die von dieser Marke erfasst werden.
§ 106b MarkenG → Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
Gewährleistungsmarken können von natürlichen oder juristischen Personen geführt werden, die keine entsprechenden Waren oder Dienstleistungen liefern. Die ernsthafte Nutzung gilt als Benutzung der Marke.
§ 106c MarkenG → Schadensersatz
Nutzer einer Gewährleistungsmarke können nur mit Zustimmung des Inhabers Klage erheben. Der Inhaber kann Schadenersatz für unbefugte Nutzung verlangen.
§ 106d MarkenG → Gewährleistungsmarkensatzung
Eine Gewährleistungsmarke muss bei Anmeldung eine Satzung enthalten, die u.a. den Inhaber und die Bedingungen der Gewährleistung regelt.
§ 106e MarkenG → Prüfung der Anmeldung
Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke wird zurückgewiesen, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder das Publikum irreführt.
§ 106f MarkenG → Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
Änderungen der Satzung einer Gewährleistungsmarke müssen dem DPMA gemeldet und im Register eingetragen werden, bevor sie wirksam werden.
§ 106g MarkenG → Verfall
Eine Gewährleistungsmarke wird auf Antrag gelöscht, wenn bestimmte Bedingungen, wie die Einhaltung der Satzung oder Vermeidung von Missbrauch, nicht mehr erfüllt sind.
§ 106h MarkenG → Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eingetragen wurde.
Teil 6 des Markengesetzes regelt den internationalen Schutz von Marken gemäß dem Madrider Markenabkommen und den Schutz von Unionsmarken innerhalb der Europäischen Union. Dieser Teil beschreibt die Verfahren für die internationale Registrierung von Marken, die über das Deutsche Patent- und Markenamt abgewickelt werden, und legt fest, wie diese internationalen Registrierungen in Deutschland anerkannt und durchgesetzt werden können. Es werden die spezifischen Regelungen für den Umgang mit Unionsmarken behandelt, einschließlich der Umwandlung in nationale Marken und der besonderen Zuständigkeit von Unionsmarkengerichten. Der Teil stellt sicher, dass Markeninhaber sowohl national als auch international umfassend geschützt sind.
Abschnitt 1: Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Dieser Abschnitt [→ Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen] regelt die Anwendung des Markengesetzes auf international registrierte Marken gemäß dem Madrider Markenabkommen und die damit verbundenen Verfahren.
§ 107 MarkenG → Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften des Markenrechts gelten auch für internationale Registrierungen nach dem Madrider Markenabkommen, wobei Anträge auf Englisch oder Französisch eingereicht werden können.
§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Anträge auf internationale Registrierung von Marken sind beim DPMA zu stellen und können auch vor der Eintragung der Marke erfolgen.
§ 109 MarkenG → Gebühren
Die Gebühr für die internationale Registrierung einer Marke wird am Tag der Eintragung fällig und muss innerhalb eines Monats gezahlt werden.
§ 110 MarkenG → Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
Die internationale Registrierung einer Marke wird im Register des DPMA vermerkt, wenn die Anmeldung zur Eintragung geführt hat.
§ 111 MarkenG → Nachträgliche Schutzerstreckung
Anträge auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke sind beim DPMA zu stellen.
§ 112 MarkenG → Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
Die internationale Registrierung oder Schutzerstreckung einer Marke hat dieselbe Wirkung wie eine nationale Eintragung, sofern kein Schutz verweigert wird.
§ 113 MarkenG → Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
International registrierte Marken werden auf absolute Schutzhindernisse geprüft, und bei Mängeln kann der Schutz verweigert werden.
§ 114 MarkenG → Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
Der Widerspruch gegen eine international registrierte Marke muss innerhalb einer bestimmten Frist nach Veröffentlichung erhoben werden.
§ 115 MarkenG → Schutzentziehung
An die Stelle der Löschung einer Marke tritt bei international registrierten Marken die Schutzentziehung.
§ 116 (1) MarkenG → Widerspruch und Antrag auf Löschung aufgrund einer international registrierten Marke
Widersprüche und Nichtigkeitsanträge basierend auf international registrierten Marken müssen nach den gleichen Regeln wie für nationale Marken behandelt werden.
§ 116 (2) MarkenG → Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
Widersprüche und Nichtigkeitsanträge basierend auf international registrierten Marken müssen nach den gleichen Regeln wie für nationale Marken behandelt werden.
§ 117 MarkenG → Ausschluß von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
Ansprüche aus einer international registrierten Marke können nur geltend gemacht werden, wenn die Marke rechtzeitig benutzt wurde.
§ 118 MarkenG → Umwandlung einer internationalen Registrierung
Wird eine internationale Registrierung gelöscht, kann sie innerhalb einer bestimmten Frist beim DPMA in eine nationale Anmeldung umgewandelt werden.
Abschnitt 2: Unionsmarken
Dieser Abschnitt [→ Unionsmarken] regelt den Schutz und die Durchsetzung von Unionsmarken, die innerhalb der Europäischen Union gültig sind.
§ 119 MarkenG → Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
Die Vorschriften des Markenrechts gelten auch für Unionsmarken, mit spezifischen Regelungen für deren Schutz und Durchsetzung.
§ 120 MarkenG → Nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke
Der Zeitrang einer Unionsmarke entfällt, wenn die nationale Marke, auf der er basiert, nachträglich für ungültig erklärt wird.
§ 121 MarkenG → Umwandlung von Unionsmarken
Unionsmarken können beim DPMA in nationale Marken umgewandelt werden, wobei spezifische Regelungen gelten.
§ 122 MarkenG → Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarkengerichte
Für Streitigkeiten über Unionsmarken sind spezielle Unionsmarkengerichte zuständig, die durch das DPMA benannt werden.
§ 123 MarkenG → Unterrichtung der Kommission
Das DPMA ist verpflichtet, die Europäische Kommission über die Anwendung und Auslegung des Markenrechts in Bezug auf Unionsmarken zu unterrichten.
§ 124 MarkenG → Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte
Die örtliche Zuständigkeit für Unionsmarkenstreitsachen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit im deutschen Zivilprozessrecht.
§ 125 MarkenG → Insolvenzverfahren
Unionsmarken fallen in Insolvenzverfahren in die Zuständigkeit des jeweiligen nationalen Insolvenzrechts.
§ 125a MarkenG → Erteilung der Vollstreckungsklausel
Urteile aus anderen EU-Mitgliedstaaten über Unionsmarken können in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie eine Vollstreckungsklausel erhalten haben.
Teil 7 des Markengesetzes widmet sich dem Schutz geographischer Herkunftsangaben, die dazu dienen, die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einer bestimmten Region zu kennzeichnen. Dieser Teil legt fest, welche Namen und Zeichen als geographische Herkunftsangaben geschützt werden können und welche Bedingungen für diesen Schutz erfüllt sein müssen. Er beschreibt auch die rechtlichen Ansprüche, die Inhabern solcher Herkunftsangaben bei Verletzungen zustehen, einschließlich Unterlassung und Schadensersatz. Zudem werden die Verfahren für die Registrierung und den Schutz von geographischen Herkunftsangaben in Deutschland beschrieben, einschließlich der Möglichkeit, gegen Eintragungen Einspruch zu erheben.
Abschnitt 1: Schutz geographischer Herkunftsangaben
In diesem Abschnitt [→ Schutz geographischer Herkunftsangaben] wird der Schutz von geographischen Herkunftsangaben und ähnlichen Bezeichnungen behandelt, die das Publikum über die Herkunft täuschen könnten.
§ 126 MarkenG → Als geographische Herkunftsangaben geschützte Namen, Angaben oder Zeichen
Geographische Herkunftsangaben wie Bezeichnungen, die auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen hinweisen, sind geschützt.
§ 127 MarkenG → Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben
Der Schutz geographischer Herkunftsangaben umfasst auch ähnliche Bezeichnungen, die das Publikum über die Herkunft täuschen können.
§ 128 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung
Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben umfassen Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.
§ 129 MarkenG → Verjährung
Ansprüche wegen Verletzung geographischer Herkunftsangaben verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verletzung.
Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Dieser Abschnitt [→ Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006] behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 510/2006.
§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden.
§ 131 MarkenG → Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
Gegen die beabsichtigte Eintragung geographischer Herkunftsangaben kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Einspruch erhoben werden.
§ 132 (1) MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation
Anträge auf Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geographischen Herkunftsangabe müssen beim DPMA eingereicht werden.
§ 132 (2) MarkenG → Anträge auf Löschung einer geschützten geographischen Angabe oder einer geschützten Ursprungsbezeichnung
Anträge auf Löschung einer eingetragenen geographischen Herkunftsangabe können beim DPMA gestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den Schutz nicht mehr vorliegen.
§ 133 MarkenG → Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des DPMA in Bezug auf geographische Herkunftsangaben sind Rechtsmittel möglich.
§ 134 MarkenG → Überwachung
Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben obliegt den zuständigen Behörden.
§ 135 MarkenG → Ansprüche wegen Verletzung
Ansprüche wegen Verletzung von geographischen Herkunftsangaben umfassen Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz.
§ 136 MarkenG → Verjährung
Ansprüche wegen Verletzung geographischer Herkunftsangaben verjähren innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Verletzung.
Abschnitt 3: Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
Dieser Abschnitt [→ Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen] ermöglicht es dem Bundesministerium der Justiz, nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben und zu Verfahrensregeln durch Rechtsverordnung zu erlassen.
§ 137 MarkenG → Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
Das Bundesministerium der Justiz kann nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben durch Rechtsverordnung erlassen.
§ 138 MarkenG → Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Das DPMA kann Verfahrensregeln für Anträge und Einsprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 erlassen.
§ 139 MarkenG → Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Das Bundesministerium der Justiz erlässt Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 über geographische Herkunftsangaben.
Teil 8 des Markengesetzes regelt die gerichtlichen Verfahren bei Streitigkeiten über Marken- und Kennzeichenrechte. Dieser Teil bestimmt die Zuständigkeiten der Gerichte, insbesondere der Landgerichte, für Kennzeichenstreitsachen und legt die Verfahrensabläufe fest, einschließlich der Möglichkeit, einstweilige Verfügungen zu erlassen. Es wird festgelegt, welcher Gerichtsstand bei Klagen nach dem Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) maßgeblich ist, und wie der Streitwert in solchen Verfahren ermittelt wird. Dieser Teil stellt sicher, dass Streitigkeiten um Marken- und Kennzeichenrechte effektiv und rechtssicher gelöst werden können.
§ 140 MarkenG → Kennzeichenstreitsachen
Für Streitigkeiten aus dem Markengesetz sind die Landgerichte zuständig. In dringenden Fällen kann das Gericht einstweilige Verfügungen erlassen.
§ 141 MarkenG → Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Für Klagen nach dem Markengesetz ist das Gericht am Ort des Beklagten zuständig, in bestimmten Fällen auch das Gericht am Ort der Verletzungshandlung.
§ 142 MarkenG → Streitwertbegünstigung
In Kennzeichenstreitigkeiten kann das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung des Interesses der Parteien festsetzen, und die Streitwertbegünstigung ist möglich.
Teil 9 des Markengesetzes enthält strafrechtliche und bußgeldrechtliche Vorschriften für Verstöße gegen das Markenrecht. Dieser Teil legt die Strafen für die unerlaubte Nutzung von Marken und geographischen Herkunftsangaben fest, einschließlich Freiheitsstrafen und Geldbußen. Darüber hinaus werden die Bedingungen für die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelt, die widerrechtlich mit geschützten Marken oder Herkunftsangaben versehen sind. Dieser Teil dient dem Schutz des Marktes vor Produktfälschungen und anderen Verletzungen des geistigen Eigentums, indem er strenge Sanktionen für Rechtsverstöße vorsieht.
Abschnitt 1: Straf- und Bußgeldvorschriften
In diesem Abschnitt [→ Straf- und Bußgeldvorschriften] werden strafrechtliche Sanktionen und Bußgelder für die unerlaubte Nutzung von Marken und geographischen Herkunftsangaben festgelegt.
§ 143 MarkenG → Strafbare Kennzeichenverletzung
Wer eine Marke oder eine geographische Herkunftsangabe ohne Erlaubnis verwendet, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Bei gewerbsmäßiger Tatbegehung drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
§ 143a MarkenG → Strafbare Verletzung der Gemeinschaftsmarke
Die unerlaubte Verwendung einer Gemeinschaftsmarke ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.
§ 144 MarkenG → Strafbare Benutzung geographischer Herkunftsangaben
Wer eine geographische Herkunftsangabe ohne Erlaubnis verwendet, kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden. Bei gewerbsmäßiger Tatbegehung drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
§ 145 MarkenG → Bußgeldvorschriften
Verstöße gegen bestimmte Vorschriften des Markengesetzes können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Abschnitt 2: Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
In diesem Abschnitt [→ Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr] wird die Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelt, die widerrechtlich eine Marke oder geographische Herkunftsangabe tragen.
§ 146 MarkenG → Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
Waren, die widerrechtlich eine Marke tragen, können beim Zoll beschlagnahmt werden. Auch Produktionsmittel zur Fälschung können eingezogen werden.
§ 147 MarkenG → Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
Beschlagnahmte Waren können vom Gericht eingezogen werden. Widersprüche gegen die Beschlagnahme sind möglich und können zur Aufhebung führen.
§ 148 MarkenG → Zuständigkeiten, Rechtsmittel
Das DPMA ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Gegen seine Entscheidungen sind Rechtsmittel möglich.
§ 149 MarkenG → Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
Bei ungerechtfertigter Beschlagnahme von Waren kann der Eigentümer Schadenersatz verlangen.
§ 150 MarkenG → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003
Das DPMA führt das Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 durch, das den Zollbehörden erlaubt, Waren zu beschlagnahmen, die geistige Eigentumsrechte verletzen.
§ 151 MarkenG → Beschlagnahme bei widerrechtlicher Kennzeichnung mit geographischen Herkunftsangaben
Waren, die mit falschen geographischen Herkunftsangaben versehen sind, können beim Zoll beschlagnahmt und eingezogen werden.
Teil 10 des Markengesetzes regelt die Übergangsbestimmungen, die notwendig sind, um das neue Markengesetz auf bereits bestehende Marken und laufende Verfahren anzuwenden. Dieser Teil stellt sicher, dass ältere Markenrechte und bereits eingeleitete Verfahren unter den neuen gesetzlichen Regelungen fortgeführt werden können, ohne dass es zu rechtlichen Unsicherheiten kommt. Er umfasst auch spezifische Regelungen zur Prüfung von bereits angemeldeten, aber noch nicht eingetragenen Marken sowie zur Verlängerung und Teilung von Markenrechten. Durch diese Übergangsvorschriften wird ein reibungsloser Übergang von den alten auf die neuen Regelungen gewährleistet.
§ 152 MarkenG → Anwendung dieses Gesetzes
Die Übergangsvorschriften regeln die Anwendung des neuen Markengesetzes auf bestehende Marken und laufende Verfahren.
§ 153 MarkenG → Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
Für ältere Marken gelten bestimmte Schranken, die die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen beschränken, wenn die Rechte nicht geltend gemacht wurden.
§ 154 MarkenG → Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
Bestimmungen zu dinglichen Rechten und Zwangsvollstreckungen wurden überarbeitet. In Konkursverfahren gelten besondere Regelungen für Marken.
§ 155 MarkenG → Lizenzen
Für bestehende Lizenzen gelten die neuen Regelungen des Markengesetzes, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 156 MarkenG → Prüfung angemeldeter Marken auf absolute Schutzhindernisse
Bereits angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marken werden nach den neuen Regelungen auf absolute Schutzhindernisse geprüft.
§ 157 MarkenG → Bekanntmachung und Eintragung
Bekanntmachungen und Eintragungen von Marken erfolgen nach den neuen Regelungen des Markengesetzes.
§ 158 MarkenG → Widerspruchsverfahren
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken werden nach den neuen Vorschriften des Markengesetzes behandelt.
§ 159 MarkenG → Teilung einer Anmeldung
Anmeldungen, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingereicht wurden, können gemäß den neuen Regeln geteilt werden.
§ 160 MarkenG → Schutzdauer und Verlängerung
Die Schutzdauer von Marken, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingetragen wurden, richtet sich nach den neuen Regelungen.
→ Markenrecht
Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eintragung, den Schutz und die Nutzung von Marken regelt, um Unternehmen die exklusive Verwendung ihrer Kennzeichen zu sichern und Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen.
→ Gewerblicher Rechtsschutz und geistiges Eigentum
Umfassen den rechtlichen Schutz von immateriellen Gütern wie Patenten, Marken, Designs und Urheberrechten sowie den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, um kreative Leistungen, wirtschaftliche Interessen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern.
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