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Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
§ 1 BGB → Rechtsfähigkeit
Titel 2 BGB → juristische Person
Die Vorschrift betrifft also die Rechtsfähigkeit des bürgerlichen Rechts.
Materiellrechtlich ist Inhaber der eingetragenen Marke derjenige, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgt ist. Für nicht engetragene enthält das Gestz keine Regelung. Wer Inhaber ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung; es kommt also darauf an,wen der Verkehr als Inhaber der Herkunftsstätte ansieht.
Die Person des Markeninhabers ist für die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft nach § 7 MarkenG maßgeblich, jedoch nicht für die Prüfung der Schutzfähigkeit, jedenfalls dann nicht, wenn es wie hier um die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG geht.1)
Mehrere Inhaber einer Marke bilden eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn sie ihre Rechtsbeziehungen nicht abweichend geregelt haben.2)
Der Wegfall einer eingetragenen Markeninhaberin erfolgt nicht ohne weiteres aus der Löschung der betreffenden Firma im Handelsregister; denn ebenso wenig wie bei der Löschung von Kapitalgesellschaften3) ist die Löschung einer Personengesellschaft im Handelsregister stets gleichbedeutend mit dem Wegfall des betreffenden Rechtsträgers. Vor allem im Falle der Liquidation wird diese zumindest als Gesellschaft bürgerlichen Rechts weiterleben, jedenfalls solange noch irgendwelche Aktivitäten, auch abwickelnder Art, erbracht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts besteht die Gesamthand als Rechtsträgerin des Sondervermögens, dem die Marken zustehen, solange weiter, wie noch Markenrechte vorhanden sind, die betreffenden Marken also nicht (z. B. infolge Verzichts nach § 48 MarkenG) gelöscht oder auf Dritte rechtsgeschäftlich weiter übertragen sind.4)
Durch eine notariell beurkundeten Erklärungen geht das Vermögen - einschließlich sämtlicher eingetragener Marken - der bisherigen Gesellschaft materiell-rechtlich auf eine Folgegesellschaft kraft Anwachsung über.5)
Die Gesamthand als Rechtsträgerin des Sondervermögens ist aufgelöst und die Gesellschaft zugleich beendet (d. h. schon zu diesem Zeitpunkt, mithin vor der nur deklaratorischen Löschung im Handelsregister).
Eine als solche nicht mehr vorhandene Gesellschaft kann z.B. einer beantragten Amtslöschung wegen Verfalls nicht mehr widersprechen. Eine entsprechende Erklärung der nicht mehr existenten Gesellschaft oder deren Vertreter ist rechtlich wirkungslos.6)
Eine solche Prozesserklärung kann auch in der Regel auch nicht in einen solchen der neuen Markeninhaberin umgedeutet werden.7)
§§ 7 - 13 MarkenG → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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