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Ist vor dem 1. Januar 1995 an dem durch die Anmeldung oder Eintragung einer Marke begründeten Recht ein dingliches Recht begründet worden oder war das durch die Anmeldung oder Eintragung begründete Recht Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, so können diese Rechte oder Maßnahmen nach § 29 Abs. 2 [→ Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren] in das Register eingetragen werden.
§ 154 (2) MarkenG → Konkursverfahren
§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) → Übergangsvorschriften
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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