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markenrecht:schutzinhalt_geographischer_herkunftsangaben

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Schutzinhalt geographischer Herkunftsangaben

§ 127 (1) MarkenG

Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

§ 127 (2) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderen Eigenschaften oder besonderer Qualität
§ 127 (3) MarkenG → Geographische Herkunftsangaben mit besonderem Ruf
§ 127 (4) MarkenG → Abwandlungen

Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.1)

siehe auch

§§ 126 - 129 MarkenG → Schutz geographischer Herkunftsangaben
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → Geographische Herkunftsangaben
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13 - Himalaya Salz
markenrecht/schutzinhalt_geographischer_herkunftsangaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1