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§ 130 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt das Verfahren zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie das nationale Einspruchsverfahren.
§ 130 (1) MarkenG → Einreichung von Anträgen auf Eintragung geographischer Angaben
Regelt die Einreichung von Anträgen auf Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen beim Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 130 (2) MarkenG → Zuständigkeit der Markenabteilungen für geographische Angaben
Bestimmt die Zuständigkeit der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts für die Verfahren.
§ 130 (3) MarkenG → Einholung von Stellungnahmen zu geographischen Angaben
Beschreibt die Einholung von Stellungnahmen durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
§ 130 (4) MarkenG → Veröffentlichung und Einspruch zu geographischen Angaben
Regelt die Veröffentlichung des Antrags und die Möglichkeit des Einspruchs durch berechtigte Personen.
§ 130 (5) MarkenG → Beschlussfassung über Anträge zu geographischen Angaben
Legt die Beschlussfassung über den Antrag durch das Deutsche Patent- und Markenamt fest.
§ 130 (6) MarkenG → Unterrichtung und Übermittlung an die Europäische Kommission für geographische Angaben
Beschreibt die Unterrichtung des Antragstellers und die Übermittlung des Antrags an die Europäische Kommission.
§ 130 (7) MarkenG → Veröffentlichung der geänderten Spezifikation für geographische Angaben
Regelt die Veröffentlichung der geänderten Spezifikation im Eintragungsverfahren.
MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 → Abschnitt 2: Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
Regelt das Verfahren zur Registrierung und den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen, einschließlich der Möglichkeit von Einsprüchen und der Überwachung durch zuständige Behörden.
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