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Hat der Anmelder der Marke Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke - auf einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen oder - auf einer sonstigen inländischen oder ausländischen Ausstellung zur Schau gestellt, kann er, wenn er die Anmeldung innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der erstmaligen Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einreicht, von diesem Tag an ein Prioritätsrecht im Sinne des § 34 [→ Ausländische Priorität] in Anspruch nehmen.
Nach § 35 MarkenG kann sich der Markeninhaber auf die Austellungspriorität berufen, sofern die Marke für Waren oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zur Schau gestellt wird und die Markenanmeldung erst nach dieser Ausstellung erfolgt. Jedoch dürfen nicht mehr als 6 Monate zwischen der Ausstellung und der Markenanmeldung liegen. Eine Marke wird zur Schau gestellt, wenn dem Markeninhaber vorbehaltene Benutzungshandlungen des § 14 (3) MarkenG [→ Verbotswirkung der Marke] vorgenommen werden. Vergleichbar mit der Ausstellungspriorität ist die Neuheitsschonfrist im Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Auch hier gehen die gewerblichen Schutzrechte innerhalb eines gewissen Zeitrahmens nach einer Ausstellung bzw. „öffentlichen Zur-Schau-Stellung“ nicht verloren oder können durch Dritte gefährdet werden.
Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Die Ausstellungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 werden im Einzelfall in einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt über den Ausstellungsschutz bestimmt.
Wer eine Priorität nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag den Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Patentamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung die Nachweise für die Zurschaustellung der Waren oder Dienstleistungen unter der angemeldeten Marke einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.
Die Ausstellungspriorität nach Absatz 1 verlängert nicht die Prioritätsfrist nach § 34 [→ Ausländische Priorität].
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Verbietungsrechte
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